





Uns liegt ein Urteil des OLG Koblenz vor. Das Gericht beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Patient von seinem erstbehandelnden Zahnarzt Kostenvorschuss für die geplante Revisionsbehandlung bei einem anderen Zahnarzt verlangen kann. Hierbei stellt das Gericht noch einmal klar, dass ein Behandlungsvertrag (auch ein solcher über eine Zahnbehandlung) stets als Dienstvertrag einzuordnen ist.
Im Rahmen des Dienstvertrages gibt es jedoch kein Recht von dem Dienstverpflichteten nach Schlechtleistung Kostenvorschuss für die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Dienstverpflichteten zu fordern. Daher muss ein Patient die Kosten für die Zahnbehandlung bei einem anderen Zahnarzt zur Revisionsbehandlung zunächst einmal selber tragen. Weiter ist es so, dass ein Patient, wenn er die mangelhaft durchgeführte Zahnbehandlung durch einen anderen Zahnarzt beseitigen lässt, ohne dem erstbehandelnden Arzt zuvor ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, von diesem nicht die Erstattung der vom zuerst tätigen Arzt ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung verlangen kann. Ein Zahnarzt verliert seinen Honoraranspruch für eine zahnärztliche Behandlung erst dann, wenn seine Leistung so sehr unbrauchbar war, dass sie einer völligen Nichtleistung gleichzusetzen ist.