





Uns liegt ein Urteil des OLG Brandenburg vom 18.6.2009 vor. Dabei beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, welche Untersuchungen geschuldet sind, wenn sich herausstellt, dass eine gestörte (intrauterine) Schwangerschaft vorliegt. Das Gericht führt aus, dass es einen Behandlungsfehler darstellt, wenn bei der Diagnose einer gestörten Schwangerschaft eine Eileiterschwangerschaft nicht in Betracht gezogen wird und etwa durch die Bestimmung des ß-HCC-Wertes verifiziert wird. In diesem Fall ist den behandelnden Ärzten ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Weiter entschied das Gericht, dass ein Schmerzensgeld von 4000 EUR gerechtfertigt ist, wenn im Rahmen der Schwangerschaftsbehandlung dann teilweise der linke Eileiter entfernt wird und es durch den Befunderhebungsfehler zu einer Verlängerung einer Eileiterschwangerschaft um einen Zeitraum von 13 Tagen kommt.