





Uns liegt ein Urteil des OLG Koblenz vom 30.10.2008 vor. Dabei behandelt das Gericht die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen werden kann, wenn in einer Kinderklinik auf auffällige Anzeichen bei Säuglingen nicht bzw. nicht rechtzeitig reagiert wird. In dem zu beurteilenden Fall stellte die Nachtschwester einer Neugeborenen-Station bei einem 40 Stunden alten Säugling eine auffällige Unruhe und eine besondere Schreckhaftigkeit fest.
Das Gericht führt aus, dass auf derartige Anzeichen hin unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen gewesen wäre. Wenn sich hypothetisch bei der Hinzuziehung des Arztes mit Wahrscheinlichkeit ein Reaktionsbefund ergeben hätte, rechtfertigt dieser Umstand eine so genannte Beweislastumkehr zulasten des Krankenhauses. In diesem Fall würde die normalerweise durch den Patienten zu beweisende Frage der Ursächlichkeit zwischen der ärztlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden vermutet werden, so dass es dann wiederum den behandelnden Ärzten obliegt, diese Vermutung zu widerlegen.
Weiter wird ausgeführt, dass ein grober Behandlungsfehler auch darin liegen kann, dass eine notfallmäßige Verlegung in eine spezialisierte Kinderklinik bei entsprechenden Anzeichen um 45 Minuten verzögert wird.