





Uns liegt ein Urteil des OLG Koblenz vom 3.5.2007 vor. Das Gericht hatte über ärztliche Versäumnisse im Rahmen einer Problemgeburt zu entscheiden. Es stellte fest, dass ein grober Behandlungsfehler darin zu sehen ist, wenn das vorgeburtliche CTG über 2 Stunden mehrfach kritische Abfälle der Herzfrequenz des Kindes veststellt und der Arzt es versäumt eine Blutanalyse durchzuführen sowie die rasche Einleitung der Geburt zu forcieren.
Liegt in einem solchen Fall ein grober Behandlungsfehler vor (der zu einer Beweislast-Umkehr bei der Frage der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung zu dem eingetretenen Gesundheitsschaden führt), kann dieser Fehler des Arztes nicht ohne weiteres auch der Hebamme zugerechnet werden. Dies gilt in jedem Fall so weit, wie sich das Vorgehen des Arztes der Hebamme nicht als schlechterdings unvertretbar mit den Erfordernissen sorgfältiger Interventionen dargestellt hat.