





Uns liegt ein Urteil des BGH vom 20. September 2011 vor. Dabei beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob auch eine fehlerhafte anästhesieologische Behandlung einen groben Behandlungsfehler darstellen kann.
Das Gericht bejahte diese Frage. In dem zu entscheidenden Fall ließ sich die geschädigte Patientin in einem Krankenhaus die Mandeln entfernen. Nach der Operation traten Nachblutung auf. Daher wurde eine Nachoperation nötig. Die Patienten musste narkotisiert werden. Dies gestaltete sich schwierig, da die Patientin nicht nüchtern war und Blut spuckend in den Operationssaal gebracht wurde. Die Narkosemaske musste infolge der Blutung immer wieder abgenommen werden und dass erbrochene musste abgesaugt werden. Der Operateur befand sich noch nicht im Operationssaal, während die Anästhesistin intubierte. Aufgrund der Blutungen im Rachenraum musste diese den Tubus blind in die Luftröhre einführen. Hierbei geriet dieser in die Speiseröhre der Patientin. Es kam zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut der Patientin. Abwechselnd versuchte die Anästhesistin eine Zwischenbeatmung mittels Maske und saugte das Blut aus dem Rachenraum. Sodann versuchte sie erneut einen Intubtierung. Es gelang zu keiner Zeit den Tubus in die Luftröhre einzuführen. So lag die Sauerstoffsättigung im Blut der Patientin über 1 h hinweg in einem unzureichenden Bereich. Erst nach dem der operationsführende Oberarzt eine Tracheotomie durchführte, erreichte die Sauerstoffsättigung wieder einen Normbereich.
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, wonach kein grober Behandlungsfehler angenommen werden sollte. Er begründete seine Entscheidung wie folgt: zwar ist es richtig, dass "ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf".
Jedoch ist es so, dass "ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse auch dann vorliegen kann, wenn für den konkreten Einzelfall keine klaren und feststehenden Vorgaben bzw. Handlungsanweisungen vorhanden sind. Denn gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen können, sind nicht nur Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden. Dazu gehört auch der Grundsatz, dass ein Anästhesist bei jeder seiner Handlungen sicherzustellen hat, dass das Sauerstoffangebot den Sauerstoffbedarf des Patienten deckt, da die oberste Richtschnur bei Durchführung einer Anästhesie stets die optimale Sauerstoffversorgung des Patienten ist".
Gegen diesen Grundsatz hat die Beklagte Anästhesisten in diesem Fall verstoßen, als es durch ihre anästhesieologische Behandlung zu einer 40 Minuten andauernden Hypoxie bei der Patienten gekommen ist. Es hätte viel früher die später durchgeführte Tracheotomie durchgeführt werden müssen.
Das Gericht führte weiter aus, dass die "Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Sanktion für ein besonders schweres Verschulden ist, sondern daran anknüpft, dass die Aufklärung des Geschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann".