





Der neunte Zivilsenatdes Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2011 entschieden, dass Anwälte für ihre Tätigkeit Gebühren nehmen dürfen, die die Regelgebühren von 1,3 bis zu 20 % überschreiten können. Bis zu diesem Wert (also bis zur GEbühr von 1,5) sei auch nicht rechtlich nachprüfbar, ob es sich bei der Tätigkeit, für die die Gebühr in Rechnung gestellt wird, um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit gehandelt hat. In diesem Bereich hat der Rechtsanwalt einen Ermessensspielraum, der nicht nachgeprüft werden kann.
In der Praxis wird es durch die Gerichte jedoch teilweise so gehandhabt, dass bei einer Überschreitung der 1,3-Regelgebühren einer Überprüfung durch die Gerichte durchgeführt wird, ob diese Gebühren dann angemessen ist.