





Uns liegt ein Urteil des BGH vom 7. Juni 2011 vor. Dabei beschäftigte sich das Gericht mit einem Befunderhebungsfehler. Es führte aus, dass auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und der unterbliebenen Abklärung von Symptomen bei einem Patienten sein kann.
Dies ist immer dann der Fall, "wenn sich bei der gebotenen Abklärung der beim Patienten vorhandenen Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und dieser Fehler generell geeignet ist den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen".
Es ist danach nicht Voraussetzung für eine Beweislastumkehr, dass bereits die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der Therapie völlig unverständlich sind. Es reicht, dass die hypothetische Nichtreaktion auf ein (bei Erhebung des Befundes erhaltenes) Befundergebnis völlig unverständlich ist.
In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Patienten bei einem tief psychogenen bzw. depressiven Zustand durch einen Notarzt in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert. Man ging davon aus, dass die Patientin an einer psychischen Störung litt. Es wurde dabei nicht abgeklärt, ob die Patienten eventuell unter einem Hirninfarkt leidet. Erst eineinhalb Monate später wurde bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Patientin vor der Einlieferung in das psychiatrische Krankenhaus einen embolischen Thalamus-Infarkt erlitten hatte. Dies hatte man bei der Einlieferung nicht in Erwägung gezogen und auch keine diesbezüglichen Untersuchungen durchgeführt. Bei Durchführung einer MRT-Untersuchung hätte man den Thalamus Infarkt diagnostiziert. Die Symptome der Patienten bei Einlieferung hätten einen derartigen Infarkt auch nahe gelegt. Gleichwohl unterließ man jene Befunderhebung. Im Ergebnis billigte das Gericht die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund der oben genannten rechtlichen Erwägungen an die Klägerin.