





Uns liegt ein Urteil des Landgericht Dortmund vom 24. Februar 2011 vor. Darin hatte sich das Gericht damit auseinander zu setzen, wann eine private Krankenversicherung den Krankenversicherungsvertrag zu einem Versicherten kündigen oder anpassen kann, wenn dieser bei Vertragsschluss falsche Angaben zu seinen Vorerkrankungen getätigt hat. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherte (hier im Einvernehmen mit seinem Versicherungsmakler) nicht angegeben, dass er vor über fünf Jahren eine Lebererkrankung erlitt, die heutzutage zu leicht erhöhten Blutwerten führt und auch, dass er an einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden Wirbelsäulenerkrankung leidet.
Nach Einreichung verschiedener Rechnungen trat der Versicherer mit der Begründung vom ursprünglich geschlossenen Vertrag zurück, das der Versicherte die genannten Erkrankungen bei Vertragsschluss hätte angeben müssen.
Das Landgericht Dortmund versagte der Krankenversicherung das Recht zum Rücktritt. Nach den Urteilsgründen steht dem Gericht ein Rücktrittsrecht deswegen nicht zu, weil die Versicherung den Versicherten nicht ordnungsgemäß auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen hat. Die Rechte des Versicherers gemäß § 19 Abs. 2-4 VVG stehen der Versicherung nur dann zu, wenn sie den Versicherungsnehmer gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Dieser Hinweis muss auch deutlich hervorgehoben sein. In der relevanten Schlusserklärung, welche die Krankenversicherung zur Belehrung verwendet hat, waren nicht nur der Hinweis über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, sondern eine Vielzahl weiterer Informationen, denen gegenüber der Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht deutlich hervorgehoben war, enthalten. Damit war die Warnfunktion der notwendigen Belehrung nicht erfüllt. Denn der Rechtsfolgen-Hinweis war in gleicher Schriftgröße und in der gleichen Schriftart verfasst, ohne dass irgend eine Art der Hervorhebung zu den weiteren Hinweisen und Erklärungen vorhanden war.
Außerdem muss eine solche Belehrung auch inhaltlich richtig sein. In dem zu entscheidenden Fall machte die Belehrung zu den Rechtsfolgen unterbliebener Unterrichtung des Versicherers keinen Unterschied zwischen den Varianten, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung zu vertreten hat oder eben nicht. Dies ist inhaltlich jedoch falsch. Denn dem Versicherer steht kein Recht auf eine Vertragsanpassung der Krankenversicherung zu, wenn der Versicherte die Anzeigepflichtverletzung schuldlos begangen hat. Diese Besonderheit kam in der Belehrung nicht hervor.
Als Folge dieser unzureichenden und fehlerhaften Belehrung hat das Gericht der Versicherung das Recht abgesprochen, die Vertragsbedingungen zu ihren Gunsten zu verändern. Der Vertrag blieb daher so stehen, wie er ursprünglich geschlossen wurde.
Das Urteil unterstreicht damit, dass der Versicherungsnehmer neben den Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung auch über die Voraussetzungen einer solchen unterrichtet und informiert werden muss.