





Unserer Rostocker Kanzlei liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH vor.
Abgemahnt wurde die unerlaubte Verbreitung des Films Ghost Rider: Spirit of Venegance. Mit der Abmahnung fordert die Münchner Kanzlei die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Gesamtbetrages zur Erledigung der Angelegenheit in Höhe von 956,00 EUR. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist dem Aufforderungsschreiben bereits beigefügt.
Betroffenen einer solchen Abmahnung ist zu raten, die Forderung nicht leichtfertig als unberechtigt abzuweisen. Denn
dies könnte zur Folge haben, dass die Ansprüche der Universum Film GmbH auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.
Hierdurch steigt das Kostenrisiko nur unnötig. Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass ein beträchtlicher Teil der behaupteten Urheberrechtsverletzungen nicht zwangsläufig durch den Anschlussinhaber begangen werden, so jedenfalls unserer Erfahrung. Denn oftmals können auch Dritte (berechtigt oder unberechtigt) von dem Internetzugang des Anschlussinhabers Gebrauch machen und hierdurch die Urheberrechtsverletzungen begehen. Jedoch ist es zunächst stets der Anschlussinhaber, welcher mit der Abmahnung und den darin enthaltenen Forderungen konfrontiert wird.
Neben einer Überprüfung des tatsächlichen Geschehens raten wir Betroffenen einen Anwalt mit der rechtlichen Prüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Die gesetzten Fristen sollten nicht ungenutzt verstreichen. Denn für den Fall dass der so genannten
sekundären Darlegungslast nicht ausreichend Genüge getan werden kann, wird möglicherweise eine Unterlassungserklärung abzugeben sein. Es ist darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung nur soweit abgegeben wird, wie der behauptete Verstoß reicht. Umfassendere Unterlassungserklärungen, d.h. solche die über den konkreten abgemahnten Sachverhalt hinausgehen, sollten nur in Ausnahmefällen abgegeben werden. Jedenfalls ist die beigefügte Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer unserer Auffassung nach noch immer zu weit gefasst. Auch birgt sie das Risiko einer ganz erheblichen Strafzahlung für den Fall eines nochmaligen Verstoßes.
Schließlich ist auch von einer voreiligen Bezahlung der geforderten Gesamtsumme abzuraten. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich der geforderte Betrag in vielen Fällen ganz erheblich reduzieren lässt, wenn der konkrete Sachverhalt zum Gegenstand der Bewertung gemacht wird.
Selbstverständlich besteht eine Zahlungspflicht nicht, wenn unter keinem Gesichtspunkt ein vorwerfbares Verhalten vorlag.
Gern können Sie sich zunächst ganz unverbindlich mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Übersenden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per Fax oder in einer E-Mail. Wir kontaktieren Sie schnellstmöglich und erörtern mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Kommt es zu einem Mandat, so erledigen wir die komplette außergerichtliche Angelegenheit zu einem Pauschalpreis.
Diejenigen Abgemahnten, die eine Rechtsverteidigung weder selbst bewerkstelligen können noch das Geld für einen Anwalt haben, können unter Umständen Beratungshilfe beantragen. Auch hierzu beraten wir Sie gerne unverbindlich.