





Das OLG Brandenburg beschäftigte sich mit der Frage, wann nachehelicher Unterhalt aufgrund von Rollenverteilungen in während der Ehezeit gezahlt werden muss. In einem Beschluss vom 21.2.2012 hatte das Gericht dazu Gelegenheit. Darin beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob einer 50-jährigen Frau, welche am Anfang ihrer dreißigjährigen Ehezeit ihre Ausbildung dafür abgebrochen hatte, um die Kinder zu erziehen, nachehelicher Unterhalt zusteht. In dem Fall machte die Frau eine Ausbildung zur Gärtnerin im Alter von 17 Jahren. Wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes brach sie diese Ausbildung ab. Sie hatte in den kommenden Jahren auch keine weitere Ausbildung absolviert, sondern sich ganz der Kindererziehung hingegeben. Nach 30 Jahren wurde die Ehe geschieden. Wegen des fehlenden Ausbildungsabschlusses kann die Frau nur noch Aushilfstätigkeiten mit geringer Bezahlung wahrnehmen. Gerichtlich machte sie nun einen sogenannten Aufstockungsunterhalt geltend. Dies ist jener nachehelicher Unterhalt, der sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen einer Fachkraft und dem einer Aushilfskraft ergibt. Das Gericht entschied, dass die Beschränkung auf die Ausübung von Aushilfstätigkeiten einen sogenannten ehebedingten Nachteil darstellt. Dieser ehebedingte Nachteil muss von dem Ehemann im Rahmen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ausgeglichen werden. Das Gericht ging davon aus, dass die Frau als Landschaftsgärtnerin ein ähnlich hohes Einkommen wie ihr Mann erzielt hätte. Dieser Unterschied ist auszugleichen. Der Anspruch auf diesen Ausgleich besteht auch wegen der dreißigjährigen Dauer der Ehe unbefristet und ohne Abzüge.