





Uns liegt ein Urteil des Kammergerichts vom 16. 2. 2012 vor. Dabei hatte das Gericht einen Fall zu entscheiden, bei dem ein viereinhalb Jahre altes Kind nach einem Sturz mit der Folge eines gebrochenen Armes in einem Krankenhaus operiert wurde. Aufgrund von ärztlichem Fehlverhalten kam es zu Komplikationen während der Operation. Diese führten zu einem schweren Hirnschaden. Das Kind war seit dieser OP zu 100 % schwerbeschädigt und leidet an einem apallischen Syndrom und einer Tetraspastik.
Das Gericht hielt eine Zahlung von insgesamt 650.000 EUR für angemessen. Schmerzensgelderhöhend hat es den Umstand berücksichtigt, dass das Kind sich an seinen vor der Operation bestehenden gesunden Zustand vermutlich erinnern kann und sich danach der eigenen Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner Situation bewusst ist. Dies ist in dem hiesigen Urteil der Unterschied zu den so genannten Geburtsschadensfällen, bei denen sich die fehlbehandelten Kinder nicht an den gesunden Zustand erinnern können.