





Eine gesetzliche Krankenkasse muss auch diejenigen Kosten übernehmen, die für eine Korrekturoperation entstehen, wenn sie ihre Kostenübernahme für die Ausgangsoperation erklärt hatte. In dem uns vorliegenden Fall des SG Wiesbaden vom 14.12.2011 sagte die Krankenkasse zu, eine Geschlechtsumwandlung zu bezahlen, nachdem eine entsprechende transsexuelle Entwicklung bei dem Kläger stattgefunden hatte. Nach dieser Operation kam es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine erneute Operation mit der Begründung ab, dass die Operation vorrangig kosmetischen Nutzen für den Kläger habe. Das Gericht verneinte dies und verurteilte die Krankenkasse zur Tragung der Kosten der Korrekturoperation.