





Will ein Patient nur durch einen bestimmten Arzt operiert werden und anderenfalls die Operation nicht durchführen lassen, so kann er seine Einwilligung in die Behandlung entsprechend beschränken. Dies führte der BGH in einem Urteil vom 11. Mai 2010 aus. In dem konkreten Fall wollte der Kläger, dass ein bestimmter Oberarzt die letzte von mehreren Operationen nach einer Kniegelenkserkrankung vornimmt. Weil der Oberarzt aber verhindert war, führte ein sich in der Facharztausbildung befindlicher Arzt die Entfernung des Osteosynthesematerials durch. Bei dieser OP kam es zu einer Läsionen des Nervus peronaeus, weshalb der Kläger später nicht mehr normal stehen und gehen konnte.
In den Vorgesprächen zur Operation hatte der Kläger zum Ausdruck gebracht, unbedingt von dem Oberarzt operiert werden zu wollen. Das Gericht führte aus, dass es dem Patienten unbenommen bleibt, zu erklären, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Wenn er dies erklärt, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Zwar hat der Patient durch einen Krankenhaus-Aufnahmevertrag nicht den Anspruch darauf, dass ein spezieller Operateur tätig wird. Es ist daher so, dass, wenn der gewünschte Operateur aus irgendwelchen Gründen die Operation nicht vornehmen kann, der Patient sodann unbehandelt bleiben muss. Mit diesem Umstand muss sich der Patient dann abfinden. Dies gilt nur dann, wenn die Einwilligung in die Operation eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist. Ist sie dies nicht, erstreckt sich die Einwilligung grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Im Grundsatz erklärt sich ein versicherter Patient mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan für die Operation zuständig sind.