





Die Liposuktion (umgangssprachlich: Fettabsaugung) ist heutzutage eine anerkannte Therapiemethode zur Behandlung für ein Lipödem an den Oberschenkeln. In der vertragsärztlichen Versorgung war dies bis zum Frühjahr 2012 keine Therapiemethode und die Kosten einer solchen Behandlung wurden dementsprechend auch nicht von den Krankenkassen erstattet. Uns liegt nun ein Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 1.3.2012 vor. In diesem Urteil stellt das Gericht fest, dass die "Liposuktion heutzutage als sichere und effektive Therapiealternative anzusehen ist, wenn bestimmte Voraussetzungen bei dem Versicherten erfüllt sind. Der für die Einschätzung der Frage der Kostenerstattung von Therapiemaßnahmen zuständige Gemeinsame Bundesausschuss ist nach dem Urteil verpflichtet zu prüfen, ob die Liposution eine mögliche Behandlungsmethode beim Vorliegen eines Lipödem ist".
In dem konkreten Fall hatte der Gemeinsame Bundesausschuss dies bislang noch nicht geprüft. Diese fehlende Prüfung wird vom Gericht als Systemmangel eingestuft. Diese Einstufung führte dazu, dass die Kosten für die Behandlung durch die Krankenkasse zu tragen waren, obwohl der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion noch nicht als Behandlungsmethode anerkannt hatte.
Versicherte, die die Kostentragung für eine ähnliche Behandlung von Ihrer Krankenkasse begehren, könnten dies nun unter Hinweis auf das obige Urteil leichter erreichen.