





Leidet eine Frau unter dem so genannten Poland-Syndrom, dass sich durch eine komplexe Fehlbildung des Brustmuskels und der Brustdrüse auszeichnet und hat diese Fehlbildung eine gewisse Erheblichkeit in ihren Auswirkungen, so kann die Versicherte von Ihrer Krankenkasse die Kostentragung für eine operative Mamakorrektur verlangen. Dies entschied das Landessozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom 2.5.2012. Hier lag bei der Klägerin eine starke Ausprägung des Polandsyndroms mit einer massiven Asymmetrie der Brüste vor. In der zweiten Instanz obsiegte sie mit ihrem Begehren auf Kostenerstattung.