





Ein Krankenversicherter hat Anspruch auf die zuzahlungsfreie Versorgung mit beidseitigen Hörgeräten, wenn Seine Krankenkasse behauptet, dass es zuzahlungsfreie Geräte gibt. Es ist Aufgabe der Krankenkasse dafür zu sorgen, dass tatsächlich geeignete Geräte bei den Hörgeräteakustikern vorhanden sind. Dies ist durch entsprechende Verträge zwischen den Krankenkassen und den Hörgeräteakustikern möglich. Es ist nicht das Risiko des Versicherten, ob der Hörgeräteakustiker tatsächlich zuzahlungsfreie Geräte anbietet, die zur Hilfsmittelversorgung geeignet sind. Der "Versicherte muss nicht so lange weitere Hörgeräte ausprobieren, bis ein gleich geeignetes eigenanteilsfreies Gerät gefunden wird. Der Versicherte ist seinen Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen, wenn er verschiedene Hörgeräte ausgetestet hat und später auf Bitten der Krankenversicherung noch weitere Geräte erprobt hat. In dem vorliegenden Fall behauptete die Krankenversicherung, es sei eine Versorgung zum Festbetrag mit Hörgeräten möglich. Ist dies nicht der Fall, so ist das nicht das Problem des Versicherten, sondern dasjenige der Krankenversicherung. Diese muss dann unter Umständen den Zuzahlungsbetrag selber leisten. Dies entschied das Sozialgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 21.3.2012.