





Uns liegt ein Beschluss des OLG Koblenz vom 1. Februar 2012 vor. Das Gericht entschied, dass ein Arzt nicht berechtigt ist, der geschiedenen Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Patienten über eine festgestellte unheilbare Erbkrankheit seines Patienten zu informieren. In dem konkreten Fall diagnostizierte der Arzt eine „Chorea Huntington“. Auf Wunsch seines Patienten teilte er dies der geschiedenen Ehefrau mit. Er veranlasste dann Untersuchungen bei den minderjährigen Kindern, um festzustellen, ob diese Erbkrankheit im Erbgut der Kinder ebenfalls angelegt ist.
Aufgrund der Mitteilung über die unheilbare Krankheit erlitten die Kinder eine psychische Erkrankung, da sich durch die Informationen starke Ängste in ihnen aufbauten. Das Gericht stellte nun fest, dass der Arzt diese Info der Ehefrau und den Kindern niemals hätte mitteilen dürfen. Selbst auf den Wunsch seines Patienten hin, ist es dem Arzt nach der derzeitigen gesetzlichen Lage nicht erlaubt, diese Mitteilungen zu machen. Denn der Arzt hätte erkennen können, dass diese Information geeignet ist, erhebliche Ängste auszulösen und dass es für die Betroffenen gar keine Möglichkeit gab, diese Ängste abzubauen. Es gab nach Ansicht des Gerichts auch keiner Rechtfertigung für dieses Verhalten des Arztes. Denn es war medizinisch im Zeitpunkt der Mitteilung gar nicht möglich, zu prüfen, ob bei den Kindern diese Krankheit auch angelegt war. Daher hatte der Arzt den Kindern diese psychische Belastung zugeführt, ohne dass es dafür einen trefflichen Grund gab.
Der Arzt hätte prüfen müssen, ob es sinnvoll ist, diese Information weiterzugeben, wenn die genannten Risiken für die psychische Entwicklung bestanden. In dem entschiedenen Fall war das Gericht der Überzeugung, der Arzt hätte zu diesem Zeitpunkt nicht die Informationen weiter geben dürfen.
Da diese Info bei den Kindern auch zu einer psychischen Erkrankung führte, verwirklichte der Arzt damit den Tatbestand der Körperverletzung.