





Uns liegt ein Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 12.6.2012 vor. Danach muss dasjenige Elternteil, dass das Kind nicht betreut und damit barunterhaltspflichtig ist, keinen Barunterhalt leisten, wenn dies zu erheblichen finanziellen Ungleichgewichten führen würde.
In dem vorliegenden Fall wurde die Betreuung des Kindes durch dasjenige Elternteil durchgeführt, welches deutlich mehr Einkommen hat, als dass nicht betreuende Elternteil. Da nun im Grundsatz Betreuungsunterhalt und Barunterhalt gleichwertig sind, hätte der nicht betreuende Teil der Eltern hier die gesamte Barunterhaltslast tragen müssen. In dem Fall war es dann aber so, dass das nicht betreuende Elternteil 1500 EUR Einkommen inne hatte, während das andere Elternteil 5700 EUR monatlich an Einkommen hatte.
Im Ergebnis entschied das Gericht, das der kinderbetreuende Elternteil in einem solchen Fall verpflichtet ist, auch für den gesamten Bauunterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen. In einem solchen Fall sind Barunterhalt und Betreuungsunterhalt dann nicht gleichwertig.