








Am 7. 5. 2010 hat das OLG Rostock über das Verlangen einer Witwe entschieden, ob die zur Befruchtungsbehandlung eingelagerten Ei- und Samenzellen von einer Klinik herausgegeben werden müssen.
Das OLG bejahte diese Frage.
Es handelt sich bei dem Urteil um das erste, welches sich mit der Herausgabe von kryokonservierten Eizellen befasst. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist für solche Fälle nicht vorhanden. Lediglich hinsichtlich männlicher Gameten liegt Rechtsprechung vor.
Grundlage für das Urteil des OLG’s war ein Fall des LG Neubrandenburg. Dort klagte eine Witwe gegen das örtliche Krankenhaus auf Herausgabe ihrer dort lagernden, mit den Spermien ihres bei einem Unfall verstorbenen Mannes, imprägnierten Eizellen. Diese hatte das Ehepaar zur Vornahme einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung dort gegen ein jährliches Entgelt kryokonserviert einlagern lassen.
Nach dem Tod des Mannes lehnte die Beklagte die weitere Behandlung zur künstlichen Befruchtung unter der Berufung auf das Verbot einer Befruchtung mit Samenzellen eines bereits Verstorbenen Spenders in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG ab. Die Frau kontaktierte daraufhin ein Kinderwunschzentrum in Polen, welches sich zur Weiterführung der Behandlung bereit erklärte. Die Beklagte lehnte im Anschluss das Herausgabebegehren der Frau mit der Begründung ab, dass sie sich dann eventuell wegen der Ermöglichung einer postmortalen Befruchtung strafbar mache.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Beklagte durch die Herausgabe nicht strafbar machen könne, weil die Eizellen schon vor dem Tod des Mannes befruchtet worden seien und das im ESchG geregelte Verbot daher nicht zur Anwendung komme. Das LG Neubrandenburg verneinte den Herausgabeanspruch und stützte seine Entscheidung im Kern auf die folgenden Argumente:
Zum einen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB. Sie sei zwar Eigentümerin ihrer kryokonservierten, mit dem Samen ihres verstorbenen Mannes, imprägnierten Eizellen, denn mit der Trennung der Zellen vom Körper würde sich die Herrschaft über die menschlichen Zellen in Eigentum des Spenders wandeln.
Zudem seien nach einhelliger Ansicht menschliche Keimzellen vor der Verschmelzung von Ei- und Samenzellen als Sache anzusehen. Auch liege nach der Definition des § 8 Abs. 1 noch kein Embryo vor.
Trotz allem sei der aus dem Eigentumsrecht resultierende Herausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Besitzer der Eizellen jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Denn das Herausgabeverlangen der Klägerin zu dem angestrebten Zweck ziele auf eine rechtlich unmögliche Leistung ab.
Durch die Herausgabe der Zellen würde die Beklagte eine strafbare Handlung begehen und sich selbst der Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Das Herausgabeverlangen könne der Schuldner hier nicht ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen erfüllen, denn die beabsichtigte Weiterverwendung der imprägnierten Zellen zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft stehe in Deutschland unter Strafe.
Dass die beabsichtigte Befruchtung und Einpflanzung der Zellen in Polen nicht strafbar sei, ändere an der Betrachtung nichts. Denn gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB ist ein im Inland handelnder Teilnehmer auch dann nach deutschen Recht zu bestrafen, wenn die Tat im Ausland nicht mit Strafe bedroht ist.
Die Strafnorm des § 4 Abs. 1 Nr. 3 begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kammer des LG sehe sich nicht berufen, ethische moralische Wertungen des Gesetzgebers, die auch sogleich Wertvorstellungen der Gesellschaft reflektieren, durch eigene moralisch ethische Erwägungen zu ersetzen.
Der Klägerin stehe ein Herausgabeanspruch auch nicht nach den Vorschriften über die Verwahrung oder anderen Vorschriften zu.
Das OLG revidierte dieses Urteil mit den folgenden Argumenten:
Zwar verbiete das Embryonenschutzgesetz die Befruchtung einer Eizelle mit einer Samenzelle eines verstorbenen Mannes.
In diesem Fall war der Mann jedoch noch am Leben, als die Befruchtung begonnen wurde. Das Embryonenschutzgesetz verbietet gerade nicht die Befruchtungsbehandlung mit dem Embryo eines verstorbenen Spenders. Zwar lag im vorliegenden Fall noch kein Embryo vor, denn zwischen den beiden Fortpflanzungszellen war es gerade noch nicht zur ersten gemeinsamen Zellteilung gekommen ( nach der von einem Embryo die Rede ist) - es lagen allerdings auch nicht mehr zwei absolut eigenständige Fortpflanzungszellen vor, welche befruchtet werden sollten.
Das OLG argumentierte, dass es bereits zu einer untrennbaren Verbindung zwischen den beiden Zellen gekommen war, die gerade nicht dem im Embryonenschutzgesetz geregelten Fall entsprechen. Daher war hier der Tatbestand der Verbortsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG gerade nicht erfüllt, sodass sich das verklagte Krankenhaus durch die Herausgabe nicht strafbar gemacht hätte.
Denn diese untrennbare Verbindung zwischen den Zellen war bereits entstanden, als der Mann der Klägerin noch lebte und das ESchG nicht einschlägig war.