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Meistgesuchte Begriffe

Verjährung von Weihnachtsgeld und Abgeltung von Zusatzurlaub bei Behinderung?

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in welcher Frist verjährt der Anspruch auf Weihnachtsgeld? Habe ich überhaupt einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn mein Arbeitgeber seit drei Jahren kein Weihnachtsgeld mehr zahlt? Früher zahlte der Arbeitgeber stets Weihnachtsgeld, ohne dass dies im Arbeitsvertrag so festgelegt wurde.

Da ich schwerbehindert bin interessiert mich noch, ob im Falle einer Kündigung auch Zusatzurlaub abgegolten, d.h. bezahlt werden müsste, wenn mir ein solcher zusteht.

Daneben hat mein Arbeitgeber mir nur so wenig Weihnachtsgeld gezahlt, dass zusammen mit dem Lohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschtritten wird. Alle anderen Arbeitnehmer erhalten deutlich mehr Weihnachtsgeld - Ist das in Ordnung?


 
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:

 
Weihnachtsgeld ist ein Teil des Arbeitslohnes und kann daher drei Jahre lang eingeklagt werden. Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Kürzere Fristen können sich jedoch aus einem Tarifvertrag oder einzelvertraglichen Abreden im Arbeitsvertrag ergeben.

Ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld kann sich aus dem Arbeitsvertrag einem einschlägigen Tarifvertrag oder (wie ggfs. hier) der betrieblichen Übung ergeben.
Hat der Arbeitgeber nämlich in drei aufeinanderfolgenden Jahren Weihnachtsgeld gezahlt, ohne ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Zahlungen hinzuweisen kann von betrieblicher Übung gesprochen werden. Umgekehrt kann diese Übung auch wieder zu Fall gebracht werden, wenn drei Jahre lang keine Zahlungen erfolgen, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht.
Ob dies bei Ihnen tatsächlich der Fall war sollte näher beleuchtet werden.

Ein Anspruch auf Zusatzurlaub ergibt sich für Arbeitnehmer mit körperlichen Einschränkungen aus § 125 SGB IX. Er tritt zum Erholungsurlaub hinzu und ist ebenfalls abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Urlaub noch nicht genommen wurde, vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG.
Er verjährt übrigens in der gleichen Frist wie die Weihnachtsgeldzahlungen, also in drei Jahren ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangt hat bzw. grob fahrlässig darüber in Unkenntnis war.

Auch insoweit sind ggfs. einzelvertragliche Regelungen oder Tarifverträge zu beachten, da diese kürzere Ausschlussfristen beinhalten können.

Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könnte sich die Höhe des Weihnachtsgeldanspruches ergeben. Ohne sachlichen Grund darf der Arbeitgeber nicht zwischen vergleichbaren Arbeitnehmergruppen unterscheiden.

Da für eine abschließende Klärung die Prüfung weiterer Unterlagen und ein Gespräch erforderlich ist, kann ich Ihnen nur raten, sich wegen der Prüfung der Erfolgsaussichten und der anschließenden Geltendmachung Ihrer Ansprüche an eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden.

Selbstverständlich können Sie sich hierbei direkt an meine Kanzlei wenden.

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Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Email: ziegler[ät]mv-recht.de
Fon: 0381/25296960

Der kurze Weg zum Anwalt

 

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