








Frage vom 29. 4. 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein Arbeitsverhältnis am 12.01.2009 unter Einhaltung der Vertraglichen Kündungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende, zum 31.03.2009 gekündigt.
Mein Arbeitgeber zog mir nun vom Märzgehalt 2009 die mit dem Novembergehalt ausbezahlte Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)2008 von meinem Gehalt ab. Nach seiner Aussage hätte ich nicht vor Ende April das Unternehmen verlassen dürfen um den Weihnachtsgeldanspruch nicht zu verwirken.
Der Vertragstext lautet (original):
Die Arbeitnehmerin erhält ab 2008 eine Gratifikation in Höhe einer durchschnittlichen jährlichen Bruttomonatsvergütung. Gratifikationen werden stets freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bezahlt. Auch bei wiederholter Zahlung kann kein Rechtsanspruch auf die Gratifikation abgeleitet werden.
Bei Fehlzeiten im laufe des Kalenderjahres wird die Sonderzahlung für jeden Fehltag um 1/30 gekürzt. Fehltage sind: krankheitsbedingte Ausfallzeiten, Ausfallzeiten durch Kur- oder Rehamaßnahmen, unentschuldigtes Fehlen, Erziehungsurlaub,Mutterschutzfristen, Beschäftigungsverbote nach §11 MuSchG, unbezahlter Sonderurlaub, Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Zeiten der unbezahlten Freistellung von der Arbeit, Streiktage.
Der Anspruch auf die Gratifikation ist im übrigen ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet. Anteilige Zahlungen werden nicht gewährt.
Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt oder tritt seine Beendigung bis zum Ablauf des auf die Auszahlung der Gratifikation folgenden Kalendervierteljahres ein, so entfällt der Zahlungsanspruch. Bereits ausbezahlte Gratifikationen sind, sofern sie € 100,00 übersteigen , zurückzugewähren. Sie können bei der nächsten Lohn/Gehaltszahlung unter Beachtung der Pfändungsgrenzen einbehalten werden.
Anmerken möchte ich, dass ich keinerlei Fehlzeiten hatte.
Wie ist die Rechtslage und kann mein Arbeitgeber die Sonderzahlung zurückfordern?
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Zunächst kann eine Sondervergütung von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Stichtag abhängig gemacht werden. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung ist vertraglich vereinbar. So ist es bei Ihnen geschehen.
In Ihrem Fall stellt sich nun die Frage, wie die Rückzahlungsfrist zu berechnen ist.
Abzustellen ist zunächst auf den Auszahlungszeitpunkt. Sie geben insoweit an, dass die Sonderzahlung mit dem Novembergehalt ausbezahlt wurde.
Sodann muss mehr als ein Kalendervierteljahr seit der Auszahlung vergangen sein, um die Rückzahlung auszuschließen.
Hiervon gehe ich nach Ihren Angaben aus, so dass Sie die Sonderzahlung nicht zurückzahlen müssen. Erst bei einer Ausbezahlung nach dem 31.12.09 wäre eine Kündigung zum 31.03.09 mit der Rückzahlungsverpflichtung verknüpft.
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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Email: ziegler[ät]mv-recht.de
Fon: 0381/25296960