








Frage vom 20.4.2009:
Guten Tag.
Ich habe zur Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag, welcher am 30.04.2009 automatisch (d.h. eine Kündigung ist nicht erforderlich) endet. Ab dem 01.05.2009 gilt dann mein neuer, unbefristeter Arbeitsvertrag (bei dem gleichen Unternehmen), welchen ich bereits unterschrieben habe. Ich möchte nun allerdings zum 01.05.2009 bei einem anderen Unternehmen anfangen. Kann ich von dem bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag noch zurück treten? Dieser sieht wie der befristete Arbeitsvertrag auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vor, d.h. ich könnte dann erst zum 01.10.2009 kündigen.
Antwort von RA Ziegler:
Ob Sie von dem nunmehr geschlossenen Vertrag zurücktreten können, müssen Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen. Ist dort diese Möglichkeit nicht explizit geregelt, scheidet ein Rücktritt auch aus.
Mit einem Rücktritt vom Vertrag sind in aller Regel nachteilige Folgen für den Arbeitgeber verbunden, da dieser nicht ohne weiteres Ersatz für den Angestellten finden dürfte. Daher besteht die Gefahr für den Arbeitnehmer der einen Rücktritt erklärt und die Arbeit nicht antritt, mit Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers konfrontiert zu werden.
Eine bessere Variante ist in alle Regel die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Insoweit ist streitig, ob die Kündigungsfrist bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen kann.
In Anbetracht der Länge der Kündigungsfrist sowie der Tatsache, dass Sie auch bislang schon bei diesem Arbeitgeber im Dienst stehen, sollte die Kündigungsfrist auch bereits vor Beginn des unbefristeten Arbeitsvertrages zu laufen beginnen, es käme nur auf den Zugang der schriftlichen Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber an.
Ggfs. kann mit dem Arbeitgeber, der auf Ihre Arbeitsleistung verzichten kann, auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Auf diese Weise könnten Kündigungsfristen umgangen werden.
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Ihr Ansprechpartner:
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