








Frage vom 16. 4. 2009:
ich befinde mich zur Zeit in folgender Situation:
Meine bisherige Firma (Firma A) wurde zum 31.03.2009 aufgelöst. Alle Angstellten sind daraufhin in die Nachfolgefirma (Firma B) übernommen worden.
Nun soll ein Teil der Belegschaft, so auch ich, in einer weiteren Firma weiterbeschäftigt werden (Firma C).
Da der Übergang von "Firma B" auf "Firma C" nur durch meine Zustimmung funktioniert, habe ich ein Schreiben über die "Unterrichtung über den bevorstehenden Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB" erhalten. Darin wird auf den Zeitpunkt des geplanten Betriebsteilübergangs (15.04.), den Grund und weitere Dinge verwiesen.
Ist man als Arbeitnehmer einverstanden unterschreibt man die Einverständniserklärung und den Verzicht und ist daraufhin bei "Firma C" angestellt.
Da ich jedoch schnellstmöglich aus der Firma ausscheiden will, stellt sich für mich die Frage was passiert wenn ich nicht meine Zustimmung für die "Unterrichtung über den bevorstehenden Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB" gebe.
Für diesen Fall steht geschrieben:
"Ob Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gebrauch machen, sollten Sie sehr sorgfältig überlegen und ggf. vorher sachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Der Widerspruch würde dazu führen, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die Firma C übergeht. Für den Fall Ihres Widerspruchs besteht allerdings das Risiko Ihrer betriebsbedingten Kündigung, da aufgrund des Betriebsteilübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der Firma B ersatzlos wegfällt und eine alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Firma B grundsätzlich nicht existiert."
Wie schon erwähnt liegt mir daran die Firma so schnell es geht zu verlassen. Meine Kündigungsfrist ist Vertraglich auf 3 Monate zum Monatsende festgelegt (Vertrag mit nicht mehr existenten Firma A).
Ich gehe davon aus, das wenn ich Widerspruch einlege, ich direkt betriebsbedingt gekündigt werde. Da mein Arbeitsplatz durch Firma B erstatzlos wegfällt, müsste ich doch auch direkt von der Arbeit freigestellt werden.
Sehe ich das so richtig?
Antwort von RA Ziegler:
Der rechtzeitige und wirksame Widerspruch schließt den Übergang des Arbeitsverhältnisses aus, so dass Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Nach einem Zugang des Widerspruchs beim bisherigen Arbeitgeber ist eine Rücknahme desselben nicht mehr möglich, lediglich die Wirkungen könnten einvernehmlich beseitigt werden.
Infolge des Widerspruchs ist auch eine betriebsbedingte Kündigung, und zwar wegen des Widerspruchs, möglich. Können Sie nach der Kündigung nicht mehr beschäftigt werden, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit freigestellt.
Beachten Sie, dass ein Widerspruch auch mit negativen Folgen behaftet sein kann. Bezweckt der Arbeitnehmer etwa mit dem Widerspruch die Teilhabe an Abfindungsregelungen des Veräußerers, entfällt nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Abfindungsanspruch.
Das BAG hat einen Abfindungsanspruch einer Arbeitnehmerin verneint, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hatte, obwohl sie zu einem kurz nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht hatte.
Bei Missbrauch des Widerspruchsrechts verwirkt der Arbeitnehmer auch Sozialplanansprüche nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG. Schließlich muss der Arbeitnehmer bei grundlosem Widerspruch und anschließender Kündigung durch den Altarbeitgeber mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III rechnen.
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