








Frage vom 30. 3. 2009:
Ich habe von August 2001 bis Juli 2008 für ein Finanzdienstleistungsunternehmen Bausparverträge und Baufinanzierungen als selbständiger Handelsvertreter vermittelt. Zum 30.07.2008 haben alle Mitarbeiter die Kündigung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs erhalten. Zum 30.06.2008, da der Geschäftsbetrieb bereits zu diesem Termin eingestellt werden sollte, wurde mir dann eine Aufhebungsvereinbarung, welche ich auch unterschrieben habe mit folgendem Wortlaut angeboten (auszugsweise):
1. Ausgsleichsanspruch
Sie verzichten hiermit gegen Zahlung eines Betrages von Euro XY auf einen Ihnen ggf. gegenüber der Firma aufgrund der Beendigung des Vertriebspartner Vertrages vom 14.01.2008 zustehenden Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB.
Diese Zahlung habe ich auch umgehend erhalten und der Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB ist hiermit auch beglichen. Dies wollte ich ihnen nur zum Ablauf mitteilen.
Meine eigentliche Frage richtet sich nun auf einen möglichen Anspruch nach Karenzausgleich.
In meinen Vertriebspartnervertrag von 2001 wurde folgendes vereinbart (auszugsweise).
§11 Vertragsbeendigung
Der Vertriebspartner verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Abwerbung und Ausspannung von Kunden/Beständen der Gesellschaft und ihrer Partnerunternehmen zu unterlassen. Je Verstoß wird eine Vertragsstrafe von DM 20.000,-- fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bleiben unberührt.
Handelt es sich hierbei nun um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, aus dem sich ein Anspruch auf Karenzausgleich begründet? Wenn ja, wie wird dieser dann berechnet? Welche Fristen muss ich beachten?
Ich bin derzeit immer noch selbständiger Handelsvertreter mit gleichem Aufgabenbereich, allerdings mit anderen Kunden und einer anderen Gesellschaft.
Antwort von RA Ziegler.
Die Einstellung des Geschäftsbetriebs hat zur Folge, das ein berechtigtes Interesse des bisherigen Arbeitgebers am Wettbewerbsverbot entfallen sein dürfte, so BAG BB 66, 497.
Hieraus folgt, dass Sie auch keine Entschädigung mehr beanspruchen brauchen/können.
Die Auslegung §§ 133, 157 BGB kann aber in Einzelfällen ergeben, dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten doch noch ein solches Verbot besteht. Dies betrifft etwa Fälle des Betriebsübergangs mit gleichzeitiger Beibehaltung des Interesses an dem Wettbewerbsverbot. Bei Unsicherheiten rate ich zur eingehenderen anwaltlichen Kontrolle.
Aber auch aus einem anderen Grund könnte die Vereinbarung wirkungslos sein. Sie zitieren aus § 11, ohne hierbei die !vereinbarte Entschädigung! zu erwähnen.
Ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass eine (Karenz)entschädigung gar nicht vereinbart wurde, spricht wiederum viel dafür, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keine Wirkungen entfaltet.
Es ist anerkannt, dass im Gegenzug für das Wettbewerbsverbot eine Entschädigung vereinbart werden muss. Ein Verstoß hiergegen macht die getroffene Vereinbarung nichtig.
Da eine solche Vereinbarung nicht ersichtlich ist, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot handelt.
Ich hoffe Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben.
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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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