








Frage vom 9. 3. 2009:
Unser Unternehmen wird im Laufe des Jahres für zwei werdende Mütter Vertretungen einstellen. Diese Mütter arbeiten in derselben Abteilung und gehen fast zeitgleich in Mutterschutz.
Wenn wir mit den Vertretungen befristete Verträge mit Sachgrund abschliessen, müssen dann die Verträge zwingend für jederman nachvollziehbar auch jeweils an eine konkrete Person bzw. einen konkreten Arbeitsplatz gekoppelt sein - Vertretung X wird für Mutter A eingestellt, Vertretung Y für Mutter B? Oder gibt es für den Arbeitgeber mehr Flexibilität - er stellt zeitgleich und anfangs für dieselbe Dauer X und Y als Vertretungen für A und B ein?
Die Frage zielt ab auf mögliche Zukunftsplanung: Wenn nur eine der Mütter an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, wessen befristeten Vertrag darf oder muss ich dann auslaufen lassen? Desgleichen bei Verlängerung der Elternzeit der einen oder anderen? Welche der Vertretungen darf oder muss ich dann verlängern.
Antwort von RA Ziegler:
Die einzelnen Vertretungen werden Sie je einer Stelle zuordnen müssen. Zwischen dem zeitlichen Ausfall und der befristeten Einstellung muss sich ein nachvollziehbarer Zusammenhang ergeben.
Die größtmögliche Flexibilität erlangen Sie indem Sie die Verträge als zweckgebunden ausgestalten und hierbei gleichzeitig eine zeitliche Höchstdauer regeln.
Neben einer kalendermäßigen Befristung des Arbeitsvertrages, bei der das zeitliche Ende des Arbeitsverhältnisses durch das Enddatum festgelegt ist, gibt es nämlich auch die Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig zu machen.
In einem solchen Fall würde das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 2 TzBfG mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung enden.
Das ungewisse Ereignis wäre in Ihrem Fall die Rückkehr der Mütter an den Arbeitsplatz.
Sollte der Fall eintreten, dass eine der Mütter nicht zurückkehren möchte, können Sie eine gleichzeitig eine zeitliche Höchstdauer an den Vertrag koppeln.
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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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