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Darf mein Arbeitgeber mich außerordentlich kündigen, weil mir bei der Arbeit Fehler unterlaufen sind?

Frage vom 4. 2. 2009:

Ich habe vor einiger Zeit eine Beschäftigung aufgenommen und mein Arbeitgeber beantragte, weil ich zuvor arbeitssuchend war, Eingliederungshilfe bei der Arbeitsagentur. Hier wurde festgelegt, welche Defizite ich ausgleichen muss, um diese Tätigkeit später alleine ausüben zu können. Hierzu wurde auch vermerkt, das ich von einem erfahrenen Mitarbeiter eingewiesen werde.
Die Eingliederungshilfe wurde daraufhin für 6 Monate bewilligt.

Nun wurde ich allerdings von keinem Mitarbeiter eingewiesen, sonder wurde vile mehr ins kalte Wasser geschmissen und mit Aufgaben konfrontiert, die ich vorher noch nicht ausgeübt habe.
Hierbei sind mir, laut Aussage vom Arbeitgeber, Fehler unterlaufen, er könne dies nicht weiter verantworten und müsste mich wieder entlassen. Die Beschäftigung dauerte bis zu diesem Zeitpunkt 2 Monate

Dies war die mündliche Kündigung, die schriftliche sollte folgen. Nach mehrmaligen nachhaken kam die schriftliche Kündigung nach 2 Wochen, datiert 2 Wochen im voraus.

Die schriftliche Kündigung war eine außerordentliche Kündigung mit Begründung.

Nun ist meine Frage, ob eine außerordentliche Kündigung in diesem Fall rechtens ist (dem Arbeitgeber waren Defizite bekannt) und ob dieser mit der außerordentlichen Kündigung die Rückzahlung der Eingliederungshilfe umgehen kann.

 
Antwort von RA Ziegler:

 
Nach Ihren Schilderungen habe ich ebenso wie Sie Grund zu der Annahme, dass die außerordentliche Kündigung nur ausgesprochen wurde, um eine Rückzahlung der Eingliederungshilfe zu vermeiden.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil dem Arbeitgeber nicht angelastet werden kann, dass es nicht zu einer dauerhaften Beschäftigung kam.

In Ihrem Fall allerdings waren Defizite bekannt und es wurde geregelt wie Sie diese abbauen, nämlich durch die Anleitung eines erfahrenen Mitarbeiters.

Zu den Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung kann ich allerdings ohne Kenntnis der relevanten Verträge und weiteren Umstände nichts sagen.


Die Rückdatierung ist ohne Belang - es kommt bei der Fristberechnung entscheidend darauf an, wann Sie die schriftliche Kündigung erreicht hat. Die mündliche Kündigung zuvor können Sie ignorieren.
____


Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Email: ziegler[ät]mv-recht.de
Fon: 0381/25296960

Der kurze Weg zum Anwalt

 

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