








Frage vom 12. 5. 2009
Ich heirate demnächst in zweiter Ehe einen Mann, der zwei erwachsene Kinder hat. Da ich 1999 mein Elternhaus geerbt habe (im Grundbuch bin nur ich alleine eingetragen), habe ich Angst, mein Haus durch evtl. Pflichtanteile, die ich dann nicht auszahlen könnte, zu verlieren. Denn ich möchte später diesen Familienbesitz in die Hände meiner Kinder sehen und meinem Ehemann das alleinige mietfreie Wohnrecht geben.
Frage: Falls mein Ehemann vor mir versterben sollte, haben dann seine Kinder ein Erbanteil an mein Haus, obwohl ich ein Einzeltestament gemacht habe und das Haus und Grundstück eigentlich nicht zum Zugewinn zählt?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow:
Sehr geehrter Fragesteller,
um die Antwort schon einmal vorweg zu nehmen - Ihre Stiefkinder sind nicht Ihre gesetzlichen Erben und werden auch nicht durch Pflichtteile an Ihrem zukünftigen Nachlass partizipiert sein.
Nach den erbrechtlichen Vorschriften gem. §§ 1922, 1924 BGB sind gesetzliche Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers. Ihre Abkömmlinge sind jedoch nur Ihre leiblichen Kinder.
Anders sähe die Erbfolge nur dann aus, wenn Sie die Stiefkinder adoptieren würden. Dann würden die Stiefkinder wie Abkömmlinge erben.
Allerdings würde Ihr Ehemann gem. § 1931 Abs. 1 BGB zu einem Viertel neben Ihren leiblichen Kindern erben - wenn Sie in Form der Zugewinngemeinschaft mit Ihrem Ehemann leben, dann erhöht sich der Erbteil gem. §§ 1931, 1371 BGB auf die Hälte der Erbschaft.
Dies lässt sich schwerlich vermeiden. Im Falle der Zugewinngemeinschaft würde der Pflichtteil dann eben 1/4 der Erbschaft betragen.
Nur durch einen Erbverzichtsvertrag mit Ihrem zukünftigen Mann gem. § 2346 BGB könnten Sie gewährleisten, dass nur Ihre Kinder als Erben berufen werden.
Wie Sie aber bereits richtig erwähnten, gibt es bzgl. des familienrechtlich relevanten Zugewinns keine Bedenken, da das von Ihnen geerbte Elternhaus zu ihrem nicht zu berücksichtigenden Anfangsvermögens gehört. Dies hat aber mit der Erbfolge nichts zu tun, sondern wäre nur im Falle der Scheidung relevant.