








Frage vom 2. 3. 2009:
Im Zuge der Nachlassregelung meines verstorbenen Vaters habe ich eine Frage.
Mein Vater war Selbstständig tätig in einem Handwerk mit eigener Firma.
Da kein Testament existiert greift die gesetzliche Erbregelung. Die noch nicht geteilte Erbengemeinschaft besteht aus der dritten Frau meines Vaters und insgesamt fünf Kinder aus 2 vorherigen Ehen.
Die “Erbmasse“ kann man in drei verschiedene Teile Aufteilen
1) Die Firma - bereits an Nachfolger verkauft
2) Die Immobilie in der sich die Firma befindet - vermietet durch Erbengemeinschaft an Nachfolger
3) Lebensversicherungen
Es existieren insgesamt 2 Lebensversicherungen.
Zum einen eine Risiko-Lebensversicherung, ausgestellt auf die Sparkasse, mit der das Darlehen aus dem Kauf der Immobilie beglichen wurde. Dieser Vorgang ist bereits komplett abgeschlossen.
Zum anderen eine Lebensversicherung. Als begünstigte sind hier die fünf Kinder eingetragen. Einen Teilbetrag dieser Lebensversicherung (ca. 35%) wurden als Sicherheit für Schulden an die Sparkasse abgetreten. Die Sparkasse hat diesen Betrag kurz nach dem Ableben meines Vaters von der Versicherung erhalten. Der erhaltene Betrag übersteigt die Schulden allerdings, weshalb das verschuldete Konto, was jetzt als Konto Erbengemeinschaft genutzt wird, einen positiven Saldo ausweißt. Zusätzlich wurden dem Konto sämtlich Erlöse Gutgeschrieben die die Firma bis zum Verkauf erwirtschaftet hat sowie Erlöse aus z.B. Autoverkäufen oder Depotauflösungen.
Demnach vermischen sich auf diesem Konto derzeit Erlöse der Erbengemeinschaft (5 Kinder + Ehefrau) wie der Verkaufserlös der Firma, außerdem Schulden der Erbengemeinschaft und die Lebensversicherung (nur 5 Kinder).
Der nicht abgetretene Betrag wurde bereits zu gleichen teilen an die 5 Kinder ausgezahlt.
Das Konto weißt auch nach Abzug des einbehaltenen Teils der LV einen positiven Saldo aus, so dass die Betriebsschulden durch Betriebseinnahmen bzw. durch Verkauf des Betriebs gedeckt wurden.
Als ich mich nun Stellvertretend für die Kinder darum bemühte, dass auch der zunächst einbehaltene Restbetrag ausgezahlt wird antwortete der Anwalt der die Frau meines Vaters berät wie folgt:
„Zur Frage, ob der Betrag von -x- Euro nunmehr an Sie und Ihre Geschwister zu überweisen sei, nehme ich wie folgt Stellung:
Gegenwärtig sehe ich keinen Handlungsbedarf und werde -Ehefrau- auch zu einer Entscheidung in diesem Sinne nicht zuraten
Zunächst ist festzuhalten, dass Ihr Vater die Ansprüche aus der Versicherung der Sparkasse abgetreten hat. Die Sparkasse hat ihre Sicherheiten verwertet und den Rückkaufswert aus dem Vertrag eingezogen. Insoweit ist die Abtretung vor den Bezugsberechtigungen zu beachten. Erst wenn sich am Ende herausstellt, dass der Nachlass insgesamt um den Wert des Rückkaufswertes zu Unrecht bereichert ist, dürfte sich ein durchsetzbarer Anspruch der Kinder gegen die Erbengemeinschaft (Kinder plus -Ehefrau-) ergeben.“
Kann ich bzw. können wir Kinder auf Auszahlung des Betrags bestehen und wenn ja auf welcher Grundlage ?
Bedarf die Entscheidung über die Auszahlung des Betrags der Zustimmung der Ehefrau auch wenn diese in der Lebensversicherung nicht begünstigt ist ?
Besteht Gefahr, dass der einbehaltene Betrag in die Erbmasse der Erbengemeinschaft einfließt ?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, so besteht bzgl. der 35 % der Lebensversicherungssumme auch nach Auszahlung der Sparkasse ein überschüssiger Betrag, welcher sich auf dem Konto der Erbengemeinschaft befindet.
Sollte also nach Befriedigung des Gläubiges Sparkasse von der Lebensversicherungssumme ein Guthabenbetrag übrig bleiben, so gebührt diesen den aus der Lebensversicherung Begünstigten Kindern des Verstorbenen. (es sei denn, dieser hat diesbezüglich noch etwas anderes geregelt)
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Lebensversicherungsvertrag.
Ein anderes Problem ist es, dass sich diese Summe auf einem Konto der Erbengemeinschaft befindet, über das (so vermute ich) nur die Erben gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind.
In diesem Fall würde die Ex-Ehefrau also über die Auszahlung des Summe mitentscheiden / einzig wegen der nur gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis.
Im Fall einer Verweigerung müssten dann die Kinder als Berechtigte an der Lebensversicherung einen Titel gegen die Erbengemeinschaft erwirken, der (schlimmstenfalls) die fehlende Mitwirkung der Ex-Frau ersetzen könnte.
Bei der Vermischung der Guthaben mit verschiedenen Berechtigten auf ein und demselben Konto besteht eine praktische Gefahr, dass diese Guthaben vermischt und eine eindeutige Zuordnung später nicht mehr vorgenommen werden kann.
Werden die verschiedenen Guthaben allerdings exakt verwaltet und dokumentiert, so sollte es zu keinen wirklichen Vermischungen kommen. Es gibt zumindest keine Anscheinstatbestände, die etwaig auf einem Konto befindliche Guthaben stets dem Kontoinhaber zuweisen oder nach einem gewissen Zeitablauf zuweisen. (anders auch die häufig anzufindenden Treuhandkontos)
Nachfrage:
Hallo Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte noch zwei Fragen zum Verständnis
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass derzeit eine Auszahlung der Summe nur mit Zustimmung der Ehefrau meines Vaters möglich ist ?
Sollten nachweislich die Schulden die noch auf dem Sparkassenkonto bestanden durch Verkauf des Betriebs und sonstige Einnahmen gedeckt sein, haben die Kinder ein Anrecht auf 100% der einbehaltenen Summe ?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow:
Sehr geehrter Fragesteller,
die Summe lässt sich nur mit Zustimmung der Ehefrau an die Begünstigten auszahlen, wegen der nur gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis über das Erbengemeinschaftskonto.
Der Anspruch der begünstigten Kinder erstreckt sich dann auf den überschüssigen Betrag aus der Lebensversicherung. Nach Ihren Angaben ist dies ja der einzige Posten, der nicht der Erbengemeinschaft (also allen) zusteht.
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