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Haften die Erben für Verbindlichkeiten aus einem geerbten (mit einer Grundschuld gesicherten) Darlehen auch mit Ihrem gesamten persönlichen Vermögen?

Frage vom 19. 2. 2009:

Guten Tag,

folgender Fall:
Grossmutter bestellt auf ihrem lastenfreien Eigentum - gewollt und bewusst - für den Enkel bzw. dessen Bankdarlehn eine Grundschuld als Drittsicherheit. Grundschuld wird bestellt mit persönlicher Unterwerfung nach § 800 ZPO.
Grossmutter verstirbt. Alleinerbin Tochter, also Mutter des Darlehnsnehmers. Mutter erbt also Haus mit Grundschuld.
Bankdarlehens des Enkels wird notleidend.

Frage ist:
Kann die Bank aufgrund der persönlichen Schuldunterwerfung der Erblasserin auch nun gegen die Erbin / Mutter vollstrecken ?
Wurde also die Grundschuld mit persönlicher Haftung vererbt oder nur das Haus mit (dinglicher) Grundschuld ? Oder noch einfacher formuliert: Ist die "geerbte" Grundschuld nun auch gegen die Erbin persönlich sofort vollstreckbar ?
Wichtig vielleicht noch folgende Information:
Erbschaft war deutlich umfangreicher. Nachlassinsolvenz auf das Gesamterbe dürfte also ausgeschlossen sein, da per Saldo Vermögensüberhang geerbt wurde.
Hier geht es lediglich darum, ob der persönlich vollstreckbare Titel nun auch gegen die Erbin gilt. Vielen Dank

 
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow:
 

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Grundschuld ist auch gegen die Erbin vollstreckbar.

Dies ergibt sich aus folgenden Grundsätzen: Durch den Erbfall tritt die Erbin in sämtliche Rechtspositionen der Erblasserin ein, vgl. § 1922 BGB. Das bedeutet, dass die Tochter Eigentümerin des Grundstücks mit allen Belastungen wird - eben auch mit der darauf lastenden Grundschuld.

Nun lautet der Titel über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 2 ZPO) auf den Namen der Großmutter - in solchen Fällen hat aber der Berechtigte einen sogenannten Titelberichtigungsanspruch gem. § 727 I, II ZPO. Er kann also erwirken, dass die Vollstreckungsurkunde auf die Tochter umgeschrieben wird.

Im Übrigen ist zum Thema Gesamterbe noch zu erwähnen, dass mit der Bestellung einer Grundschuld nur das betroffene Grundstück belastet wird - alle weiteren Vermögensgegenstände bleiben unberührt und auf diese hat der Gläubiger keinen Zugriff. Daher handelt es sich somit quasi nicht um eine persönliche Haftung, sondern um eine Haftung mit einem Grundstück. Reicht die dann aus der Versteigerung des Grundstücks resultiernde Summe für die Befriedigung des Gläubigers nicht aus, so hat dieser " Pech" gehabt.

 

Nachfrage:

Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Laienhaft erkenne ich in der Antwort einen Widerspruch:
Einerseits schreiben Sie, dass sich die Grundschuldgläubigerin den Titel auf die Erbin umschreiben lassen kann. Dann könnte also die Bank gegen die Erbin sofort vollstrecken, richtig ? Und die Unterwerfung nach § 800 UPO beinhaltet ja gerade, dass Vollstreckung in das GESAMTE Vermögen möglich ist, also z.B. auch Kontoguthaben.
Andererseits schreiben Sie im letzten Absatz, dass es sich quasi nicht um eine persönliche Haftung, sondern um eine Haftung nur mit dem Grundstück handelt.
Was gilt nun ?

Das gerade war substanziell die Frage, ob aufgrund des so auf die Erbin umgeschriebenen Titels auch andere Vermögenswerte der Erbin für diese persönliche Haftungsunterwerfung z.B. im Rahmen einer Pfändung nach Titelumschreibung, möglich ist.

 
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow:


Sehr geehrter Fragesteller,

§ 800 ZPO gestattet die Möglichkeit, dass ein Eigentümer eines Grundstücks sich auch für die Rechtsnachfolger des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung in Ansehung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld unterwerfen kann. Mit anderen Worten wird somit die Titelumschreibung obsolet. Dies gilt aber nur für das dingliche Recht (hier Grundschuld). So ist Ihre Frage, ob die Bank sofort gegen die Tochter vollstrecken kann, in Bezug auf das Grundstück zu bejahen.
§ 800 ZPO beinhaltet nicht, „dass Vollstreckung in das GESAMTE Vermögen möglich ist, also z.B. auch Kontoguthaben“. Eine solche Unterwerfungserklärung ist aber grundsätzlich möglich. Ist eine solche Vereinbarung geschlossen worden, so hat dies mit der Bestellung einer Grundschuld jedoch nichts mehr zu tun.


Für diesen Fall gilt allerdings auch, dass ein solcher Titel ebenso im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht. Nach Umschreibung des Titels ist sodann auch dieser gegen die Erbin vollstreckbar. § 800 ZPO jedoch, gestattet die Vollstreckung wegen der persönlichen Schuld gegen den nachfolgenden Eigentümer gerade nicht. (vgl. ZPO-Kommentar Thomas/Putzo, § 800 Rn. 1, 27. Auflage) Allerdings ist es möglich die Unterwerfung bzgl. der persönlichen Schuld (gesamtes Vermögen) in der selbigen Urkunde zu statuieren.

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass wenn noch neben der Bestellung der Grundschuld andere Vereinbarungen zwischen der Erbin und dem Gläubiger getroffen wurden, so ist die Haftung der Erbin auch mit anderen Gegenständen als dem Grundstück denkbar. Ist die Vereinbarung zur Unterwerfung mit dem gesamten pers. Vermögen geschlossen worden, bleibt die Haftung nicht auf das Grundstück beschränkt.

Ich hoffe, ich habe Ihnen diese schwierige Materie einigermaßen verständlich näher bringen können.
____


Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Email: drewelow[ät]mv-recht.de
Fon: 0381/25296970

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