








Frage vom 13. 5. 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2002 habe meine Frau und Ich eine obige Vereinbarung u.a. mit folgendem Wortlaut aufgesetzt:
"Die Eheleute XX verzichten gegenseitig für den Fall der rechtskräftigen Scheidung auf Unterhalt, auch für den Fall der Not und nehmen gegenseitig diesen Verzicht an. Darüber hinaus bestet zwischen den Eheleuten XX Einigkeit dass die Eheleute XX auch während der Trennung keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche verfolgen werden. Herr XX sagte ausdrücklich zu, die alleinige Unterhaltsleistung im Hinblick auf die Kinder zu tragen, solange sie bei ihm leben"
Beide Kinder haben vom Zeitpunkt der Trennung (12.2002) bis Mitte letzten Jahres bei mir gewohnt. Der eine (18) wurde mittlerweile von der KM rausgeworfen; der andere Sohn (14) ist in meinem Haushalt
verblieben. Für den minderjährigen habe ich jetzt erstmalig über das Jugendamt Unterhalt gefordert. Die KM hat mich über den damaligen Scheidungsanwalt anschreiben lassen mit dem Hinweis den Unterhaltsanspruch beim Jugendamt zurückzuziehen; eben mit Verweis auf diese Vereinbarung.
Ich habe jedoch gehört, das auf KU nicht verzichtet werden kann?
Ist diese Vereinbarung rechtskräftig/bindend; oder nicht?
Antwort von RA Drewelow:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
In der Tat ist es so, dass zumindest auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.
Die ist in § 1614 BGB statuiert und ist zwingendes Recht - mit anderen Worten gibt es von diesem Verbot keine Ausnahmen.
Haben die Eheleute also bereits 2002 diese Verzichtsvereinbarung geschlossen, so ist diese Vereinbarung für den Unterhalt, der den Kindern für die Gegenwart zusteht unwirksam.
Gegenseitigen Unterhaltsansprüchen steht zumindest die Vereinbarung nicht im Wege.
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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
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