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Erhöht sich der Unterhaltsanspruch des Kindes bei erhöhten Kosten durch den Beginn einer Ausbildung?

Frage vom 26. 8. 2009:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Tochter, die Ende Oktober 17 Jahre alt wird. Sie beginnt am 01.10.09 eine schulische Ausbildung zur Diätassistentin.
Sie erhält zur Zeit 337,-- Euro Unterhalt vom Vater und ich bekomme 164,-- Euro Kindergeld.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre, ( sie bleibt weiter bei mir wohnen ) und ist ohne Vergütung!!!!!!!!

Für die Ausbildung benötigt Sie Arbeitskleidung ( zu Anfang 5 weisse Kittel, 5 weisse Hosen, weisse Schuhe, Socken und weisse Unterwäsche )
Desweiteren müssen auch einige Aufwendungen wie Monatskarte ( ca 49,-- Euro pro Monat ) und einige Schulbücher/Fachbücher, Arbeitsmaterialien besorgt werden.

Meine Frage: Da ich nichts davon steuerlich geltend machen kann, kann ich den Vater zu einer Mitbezahlung der jetzt entstehenden Anfangskosten ( Einmalzahlung) und künftig hälftigen Mitbezahlung der Monatskarte zusätzlich zum Unterhalt auffordern?

 
Antwort von RA Drewelow:


Bei den von Ihnen gemeinten Kosten für die Erstausstattung für die Ausbildung und die Monatskarte handelt es sich um Fragestellungen des Sonder- und Mehrbedarfes.
Dabei muss sich immer die Frage gestellt werden, ob die anfallenden Kosten bereits mit den laufenden Unterhaltszahlungen abgegolten sind oder nicht. Gem. § 1610 Abs. II BGB beinhaltet der Unterhaltsanspruch neben dem gewöhnlichen Bedarf auch sogenannten Sonderbedarf. Das sind Kosten, welche unvorhersehbar und plötzlich auftreten.
Hierunter fallen regelmäßig auch Kosten einer Erstausstattung für die beginnende Lehrlingszeit. (OLG Oldenburg v. 27.4.1999 - 11 WF 161/98, OLG Report Oldenburg 1999, 287 =
FamRZ 1999, 1685) Umstritten ist diese Frage allerdings schon. So kann sich der Vater auch auf den Standpunkt stellen, jene kosten sind nicht unvorhersehbar gewesen und außerdem vom Regelbedarf umfasst.
Hier ist gute Argumentation gefragt. Zu beachten ist zudem, dass jene Kosten des Sonderbedarfes nach § 1610 Abs. III Satz 1 BGB von beiden Elternteilen anteilig zu leisten sind.

Die Kosten der Monatskarte könnten einen Mehrbedarf darstellen - also einen während eines langen Zeitraumes regelmäßig anfallenden Bedarf, welcher die üblichen Kosten übersteigt.
Die Kosten des Mehrbedarfes können bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit ihr einverstanden sind.
Insofern wäre es die einfache Variante, sich mit dem Vater auf die Notwendigkeit der Monatskarte zu einigen.
Anderenfalls lässt sich die Notwendigkeit auch sachlich begründen.
Hier gilt wiederum das Prinzip der hälftigen Teilung der Kosten zwischen den Eltern.

Eine andere Variante für das Kind wäre es, anstelle des Regelunterhaltes einen Individualunterhalt zu fordern. Dann würde der Unterhalt vom Gericht bei eingelegter Abänderungsklage individuell nach den Bedürfnissen festgestellt werden. Denn Fakt ist, dass sich der Bedarf an Unterhalt bei Kindern, welche noch keine eigene Lebensstellung aufbauen konnten, nach den Verhältnissen der Eltern richtet. Ist bei den Eltern ein hoher Bedarf festzustellen, so wirkt sich dies auch erhöhend auf den Bedarf der Kinder aus.
Sodann wäre die Erhöhung des Bedarfes gegenüber dem Regelunterhalt wahrscheinlich.
Ansonsten ist der Weg über das oben genannte zu gehen.
____


Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Email: drewelow[ät]mv-recht.de
Fon: 0381/25296970

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LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

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