








Frage vom 26. 8. 2009
Ich befinde mich im Trennungsjahr. Da mein Bruder in finanziellen Schwierigkeiten steckt, möchte ich ihm Geld geben. Wir sprechen von einer Summe von 100,000€. Dafür verzichtet er zukünftig auf seinen Anteil aus dem Erbe meiner Eltern.
Dadurch mindert sich mein Vermögen. Hat meine Frau einen Anspruch auf die 100,000€? oder mindert dies einfach mein Vermögen zum Stichtag der Scheidungsantragsstellung?
Das Erbe wird ja erst nach Scheidungsantrag fällig, daher hat meine Frau wohl kein Anrecht auf einen Anteil?
Antwort von RA Drewelow:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Im Rahmen des Zugewinnausgleiches nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB mindert sich zwar Ihr Vermögen um die 100.00,00 EUR. Dafür erhalten Sie im Gegenzug aber eine andere Forderung - eben die Forderung des Erbanteils, auf den Ihr Bruder vertraglich verzichtet.
Um diesen Betrag erhöht sich Ihr Vermögen also wieder - denn auch zukünftige Forderungen werden bei der Berechnung des Endvermögens i. S. von § 1375 Abs. 1 BGB berücksichtigt.
Das Gesetz gibt in Absatz 2 von § 1375 BGB sogar vor, dass nicht mehr vorhandene Vermögenswerte zum bei Zugewinnausgleich dem Vermögen eines Ehegatten hinzugerechnet werden, wenn der Ehegatte dieses Vermögen ohne nachvollziehbaren Grund unentgeltlich weggibt, Vermögen verschwendet hat oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu schädigen.
Sollte Ihre Gegenforderung - also den Erbteil, den Sie aufgrund des Verzichts Ihres Bruders erhalten - geringer sein, als 100.000,00 EUR, so wird sich die Frage nach der Hinzurechnung des fehlendes Teils auch bei Ihnen stellen.
Gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB werden unentgeltlich Zuwendungen hinzugerechnet. Zwar steht Ihrer Leistung von 100.00,00 EUR eine Gegenleistung im Raum - gehen die Werte von Leistung und Gegenleistung allerdings grob auseinander, nimmt man auch hier eine „gemischt Schenkung“ an.
Ist dies der Fall, so müssen Sie argumentieren, dass Sie diese Zuwendung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht gegenüber Ihrem Bruder. Um zu ermitteln, ob Sie aus Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt haben, wird sodann eine Interessenabwägung vorgenommen. Bei guter Argumentation, wird es nicht allzu schwer sein, eine Art Schenkung an den Bruder als sittliche Pflicht darzustellen.
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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
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