








Frage vom 12. 8. 2009
Guten Tag, ich habe folgede Frage:
Mein Noch-Mann und ich befiden uns im Trennungsjahr. Der Scheidungstermin steht auch schon fest. Da mein Mann keinen Unterhalt zahlt pfände ich seit Monaten. Nun geht es darum, dass mein Mann den Rest seiner (mit eingebrachten) Möbel bzw. persönliche Gegenstände haben möchte, die sich bei mir befinden (Wert ca 1500 Euro). Auf Grund der Tatsache, dass er Unterhaltsschulden hat, würde ich einige Gegenstände sozusagen gern als Pfand bei mir behalten. Ist das rechtlich gegsehen möglich? Oder besteht die Möglichkeit diese Gegenstände mit dem Unterhaltsanspruch zu verrechnen?
Antwort von RA Drewelow:
Zunächst muss ich Ihnen sagen, dass eine Aufrechnung Ihrer Unterhaltsforderungen gegen das „Behaltendürfen“ der Gegenstände
(Möbel) nicht möglich ist.
Denn die Aufrechnung nach den Vorschriften der §§ 387 ff. BGB setzt immer voraus, dass es sich um zwei gleichartige Forderungen handelt.
Es müsste also z. B. eine Geldforderung (wie die Unterhaltsforderung), die Ihnen gegen Ihren Mann zusteht gegen eine andere Geldforderung (welche Ihrem Mann gegen Sie zusteht) zur Aufrechnung gebracht werden.
In Bezug auf Möbel hat Ihr „noch-Mann“ allerdings nur einen Herausgabeanspruch gegen Sie. Mithin handelt es sich um ungleichwertige Forderungen i. S. v. § 387 BGB.
Eine Pfändung der Möbel ist sodann aber möglich.
Zwar erlaubt das Gesetz nicht, dass Sie direkt die Möbel verkaufen und sich aus dem Erlös „befriedigen“.
Jedoch ist dies über den Weg eines Gerichtsvollziehers möglich.
Wenn Sie einen sogenannten Titel gegen Ihren „noch-Mann“ wegen der Unterhaltsforderungen erwirkt haben, können Sie mit diesem Titel einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Möbel in Ihrer Wohnung zu pfänden. Dies geschieht durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei der Gerichtsvollzieherstelle des zuständigen Amtsgerichtes.
Selbst die Möbel zu verkaufen und sich am Erlös freizuhalten ist leider nicht möglich - dies würde einer Art Selbstjustiz gleichkommen, welche eben verhindert werden soll.
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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
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