• Anwalt Rostock Arbeitsrecht
  • Anwalt Rostock Erbrecht
  • Anwalt Rostock Familienrecht
  • Anwalt Rostock Gesellschaftsrecht
  • Anwalt Rostock Medizinrecht
  • Anwalt Rostock Mietrecht
  • Anwalt Rostock Sozialrecht
  • Anwalt Rostock Strafverteidigung
  • Anwalt Rostock Verkehrsrecht
Meistgesuchte Begriffe

Welche Möglichkeiten gibt es, die Vaterschaft anzufechten?

Frage vom 15. 10. 2009
 
Vorgeschichte:
Im Jahr 1988 habe ich geheiratet, im gleichen Jahr kam ein Kind zur Welt. Im Verlauf der nächsten zwölf Monate ging die Ehe auseinander. Im Februar 1990 und im April 1991 kamen zwei weitere Kinder zur Welt. Die Scheidung wurde im Februar 1991 durch meine damalige Frau eingereicht. Im darauffolgendem Jahr kamen dann noch mal Zwillinge zur Welt, so dass während der gesamten Ehezeit letztendlich 5 Kinder geboren wurden. Die Ehe wurde dann mit Urteil im April 1994 geschieden. Während dem Scheidungsprozess wurde sowohl durch meine Ex-Frau als auch durch Ihren Lebenspartner mehrfach erklärt, dass die Kinder 3, 4 und 5 von dem damaligen Lebenspartner abstammen. Dies wurde in diversen Sitzungsprotokollen, Stellungsnahmen des Jugendamtes und auch dem Scheidungsurteil (Einschränkung ohne Namen des tatsächlichen Vaters) festgehalten. Im Oktober 1993 wurden die Kinder 3 und 5 in vollstationärer Unterbringung in die Obhut des Jugendamtes auf Antrag der Kindesmutter gegeben. Kinder 1 und 2 folgten im April 1994, Kind 4 wurde durch die Großeltern des leiblichen Vaters adoptiert. Vom Jugendamt habe ich erst 2005 erfahren, dass die Kinder in Obhut und Vormundschaft des Jugendamtes stehen. Das Jugendamt wollte im Jahr 2005 eine Beteiligung von mir an den Unterhaltskosten der Heimunterbringung nur für die Kinder 1 und 2. Die Sache ging ins Klageverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht. Die Forderung wurden dann 2007 ohne Begründung zurückgezogen.

Grundthematik:
Im Juli 2009 kam dann, durch das gleiche Jugendamt der Vollzug des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit einem Auskunftsersuchen nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V. mit § 60 SGB I für Kind 5. Gegen den Vollzug bin ich in Widerspruch gegangen, da Kinder 3, 4 und 5 nicht meine leiblichen Kinder waren. Der Widerspruch wurde durch das Amt abgelehnt, mit der Begründung auf § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB „Vaterschaft“ - Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist und dem Zusatz, dass nunmehr alle Fristen abgelaufen seien.

Gegen den Widerspruch kann ich nun wiederum nur die Klage einreichen.

Die globale Frage die sich dabei stellt, wie komme ich da wieder raus? Greift hier tatsächlich § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder ist hier vom nicht bestehen der Vaterschaft auszugehen? Aufgrund der Gesamtsituation ist Kind 5 bekannt, dass ich nicht der leibliche Vater bin. Welche Möglichkeiten bestehen, dass das Kind die Eintragungen in der Geburtsurkunde richtigstellen lässt? Und was würde passieren wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung aufgrund meines Einkommens abgelehnt wird?
 

Antwort von RA Drewelow

 
Sie befinden sich da tatsächlich in einer misslichen Lage.

Die Vaterschaftsvermutung nach § 1592 BGB gilt nur dann nicht, wenn ein Fall des § 1599 BGB vorliegt.
Nach Absatz 2 der Vorschrift wird die Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes dann nicht vermutet, wenn a. das Kind bereits nach Anhängigkeit der Scheidung geboren wurde und b. ein Dritter innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkannt hat. Dies ist nach Ihrem Vortrag nicht geschehen.


Sodann gibt es nur noch die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft.
Anfechtungsberechtigt sind dabei zum einen Sie gem. § 1600 Abs. 1 Nr1 BGB. Jedoch ist für Sie die Anfechtungsfrist von zwei Jahren dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von Ihrer nicht vorhandenen Vaterschaft hatten gem. § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB bereits abgelaufen.

Allerdings diese Frist für das Kind selbst noch nicht abgelaufen. Denn gem. § 1600 b Absatz 3 BGB kann das Kind, wenn es die Volljährigkeit erreicht selbst die Vaterschaft anfechten, auch wenn sein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft (während das Kind noch minderjährig war) nicht rechtszeitig angefochten hat.
Sie schreiben, dass Kind 5 im Jahr 1992 geboren wurde.
Somit wird es die Volljährigkeit erst im nächsten Jahr erreichen und die beschriebene Möglichkeit nutzt Ihnen für die Auseinandersetzung mit dem BAföG-Amt nicht viel.

Auch wenn in dem Scheidungsprozess Ihren Ausführungen zufolge mehrmals die Vaterschaft des Lebensgefährten Ihrer Ex-Frau erwähnt wurde, so ist doch stets ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, damit tatsächlich von der Vaterschaft des Lebensgefährten ausgegangen wird.

Wird Kind 5 nun der Antrag auf Ausbildungsförderung wegen Ihres Einkommens versagt, so wird der Antrag zunächst vom Amt wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt.
Sodann wären Sie als Elternteil gem. § 1612 BGB zur Leistung von „Unterhalt“ bis zum Abschluss der ersten Ausbildung weiter verpflichtet.
Verweigern Sie sodann die Leistung kann das Kind einen Antrag beim BaföG-Amt auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung gem. § 36 BAföG stellen. Sodann könnte der Staat aus übergegangenem Recht von Ihnen die Ausbildungsförderungsleistungen zurückverlangen.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich gütlich mit Kind 5 zu einigen und darauf hinzuwirken, dass es sofort nach Eintritt der Volljährigkeit den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft stellt. Gesetzlich ist dies tatsächlich Ihre letzte Chance.
Zu beachten ist hierbei auch noch, dass es sich um ein Anfechtungsrecht des Kindes handelt.
Ihr Recht zur Anfechtung ist tatsächlich bereits abgelaufen.
In Ihrem Prozess könnte man noch daran denken, dass es damals (Scheidungsprozess) evtl. eine Pflicht des Familiengerichtes gewesen wäre, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Ausführungen im Urteil über die Vaterschaft Sie nicht davon entbinden die Vaterschaft formell anzufechten.
____


Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Email: drewelow[ät]mv-recht.de
Fon: 0381/25296970

Der kurze Weg zum Anwalt

 

Betreff:*  
Name:*  
E-Mail:*  
Dokument:?  
Nachricht:*  
   

Fragen und Antworten: Familienrecht

Kann meine volljährige Tochter Ihren Nachnamen ändern lassen und meinen Namen annehmen?

darf das Jugendamt weiter pfänden wenn das Kind 18 Jahre alt ist?

Ist die Belastung mit einem Leibgeding/ einer Alterslast beim Zugewinn dem Anfangsvermögen hinzu zu rechnen?

Kann ich ohne Mitwirkung des Vaters den Nachnamen meines Kindes in meinen neuen Familiennamen ändern lassen?

Ist Trennungsunterhalt das gleiche wie nachehelicher Unterhalt?

Habe ich Anspruch auf Unterhalt während des Masterstudiums? Wie ist es, wenn ich eine Pause zwischen Bachelor und Master mache?

Wird Kurzarbeitergeld bei der Elterngeldberechnung mit einbezogen?

Kann ich persönliche Gegenstände des Unterhaltsschuldners verwerten, um daraus den Unterhalt zu bestreiten?

Vermindert sich mein Vermögem im Rahmen des Zugewinnausgleiches, wenn ich meinem Bruder Geld zuwende?

Erhöht sich der Unterhaltsanspruch des Kindes bei erhöhten Kosten durch den Beginn einer Ausbildung?

Nachrichten: Familienrecht

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn aufgrund Kindererziehung in der Ehe Ausbildung abgebrochen wurde

Vereinbarungen über lebenslangen Ehegattenunterhalt können geändert werden

Zur Ehegatten - Unterhaltsberechnung bei zweiter Ehe

Unterhaltstitel vom Jugendamt bindet Verpflichteten auch dann, wenn der dort festgelegte Betrag zur Unterschreitung des Selbstbehalts führt

Als Maßnahahme gegen eine Umgangsvereitelung durch die Mutter darf nur die mildeste zur Verfügung stehende Maßnahme gewählt werden.

Als Maßnahahme gegen eine Umgangsvereitelung durch die Mutter darf nur die mildeste zur Verfügung stehende Maßnahme gewählt werden.

Verwendung des Familiennamens eines Elternteiles als dritten Vornamen eines Kindes ist zulässig

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Betreuung des Kindes im Ausland

Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten unterliegen auch weiterhin dem Zugewinnausgleich

Scheidung und Wirksamkeit einer in Vietnam geschlossenen Ehe