








Sachverhalt:
Firma A legt seit 2007 einen Szeneflyer für eine bestimmte Zielgruppe auf. Dieses Druckerzeugnis enthält neben werbenden auch redaktionelle Inhalte, zugeschnitten auf die Zielgruppe.Das Produkt hat einen schlagkräftigen Namen den die Firma sich rechtlich schützen lassen möchte. Nach Recherche der Firma A wird die Marke im Jahr 2008 angemeldet und eingetragen.Bereits seit 2007 ist Firma A in 9 Großstädten am Markt. Eine Domain ist ebenso auf den Markennamen registriert.
Ich lege als Einzelunternehmer seit Oktober 2007 einen Stadtplan für eine bestimmte Zielgruppe auf. Dieses Druckerzeugnis enthält einen Stadtplan, das Straßenregister sowie redaktionelle Inhalte zugeschnitten für die Zielgruppe.
Nach eigener umfangreicher Recherche habe ich eine Marke am 04.06.2008 angemeldet, die am 11.11.2008 auch eingetragen wurde.
Seit 2007 bin ich mit diesem Produkt in Deutschland vertreten, d.h. ich beliefere aktuell in 8 Großstädten die Hochschulen mit dem Produkt. Darunter Städte wie Berlin, München, Hamburg Köln, Münster, Freiburg oder Frankfurt.
Eine Domain ist ebenfalls auf meinen Namen registriert.
Nun erreicht die Firma A ein anwaltliches Schreiben mit folgenden Aufforderungen:
1. eine Unterlassungsverzichtserklärung abzugeben
2. bei der Markeneintragung im Waren und Dienstleistungsverzeichnis eine Einschränkung eintragen zu lassen
3. die Verwendung der eingetragenen Marke zu unterlassen.
Diese Forderungen stammen von einem Unternehmen, welches ein gleiches Produkt herausgibt:
1. seit 1998
2. gleiche Zielgruppe wie Firma A
3. gleiche Marke verwendet mit dem Zusatz "DER" (Bsp.: meine Marke: "Superplan", Deren Werktitel: "Der Superplan")
4. lokal beschränkt ist auf zwei kleinere Städte
5. alle zwei Jahre das Produkt neu auflegt (während das Produkt der Firma A jährlich erscheint)
Nach Auffassung des gegnerischen Anwalts sei durch den Gebauch des Namens einen Werktitel erworben worden, der die Marke der Firma A angreifen und schlagen kann.
Ich bitte um Beantwortung der folgenden Frage:
1. Welche Möglichkeiten gibt es für mich, diesen Angriff abzuwehren. Kann man eine Einschätzung wagen wie eine Wahrscheinlichkeit aussieht.
2. Wer hat mehr Rechte, ein Werktitel, regional begrenzt aber älter, gegen Marke, deutschlandweit aber jünger.
3. Kann ich, wenn ich nachweisen kann, dass ich früher bereits das gleiche Produkt veröffentlicht habe (noch vor dem Gegner) hieraus einen Nutzen ziehen ?
4. Muss die Gegenseite nachweisen, dass ihr Produkt mit dem werktitel eine Verkehrsgeltung erreicht hat (Meinungsforschungsgutachten)
Für die Beantwortung dieser Anfrage bedanke ich mich bei Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Ziegler:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Prinzipiell gibt es die Möglichkeiten das Verlangen der Gegenseite zurückzuweisen, den Anspruch ggfs. modifiziert anzuerkennen oder aber selbst im Wege eines negativen Feststellungsverfahrens aktiv zu werden. In einem solchen Verfahren könnten Sie versuchen, gerichtlich feststellen lassen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht.
Die Erfolgsaussichten lassen sich seriös ohne eingehende Prüfung nicht bestimmen.
2. Es kann sein, dass in dem regional begrenzten Raum (dem Raum in dem das Konkurrenzunternehmen tätig ist) ein Vorrang des anderen Unternehmens besteht.
Betrachtet wird der Schutz nach dem MarkenG auch in geografischer Hinsicht. Das bedeutet, der Schutz geht nicht weiter, als die drohende Beeinträchtigung. Da Sie deutschlandweit tätig sind, besteht im Regionalbereich möglicherweise auch eine Kollision von Rechten. Allerdings geben Sie an, jenen regionalen Raum noch nicht beliefert zu haben.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass allein vor diesem Hintergrund ein Anspruch der Gegenseite nicht besteht.
Nach Betrachtung des geografischen Schutzbereiches erfolgt eine Entscheidung im Hinblick auf das stärkere Recht in aller Regel nach dem Zeitrang. D.h. gibt es geografische Überschneidungen entscheidet wieder der Zeitrang.
3. Ja, denn dies würde wahrscheinlich zur Priorität Ihrer Bezeichnung führen. Allerdings könnte sich hieran etwas ändern, wenn die Frage so zu verstehen ist, dass eine Benutzungsmarke zwischenzeitlich nicht gebraucht wurde.
4. Die Gegenseite muss den Nachweis, dass ihr Produkt Verkehrsgeltung erreicht hat führen, denn nach dem mitgeteilten Sachverhalt handelt es sich um eine behauptete Benutzungsmarke. Der Nachweis kann durch ein Meinungsforschungsgutachten erbracht werden.