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Sozialbetrug trotz Mitteilung an die Agentur für Arbeit?

Frage vom 03.01.2011

Liebe Experten!
ich habe am Mittwoch ein Gerichtstermin. Ich habe laut staatsanwaltschaft sozialbetrug begangen. Ich habe damals arbeitslosengeld bezogen und bin nebenbei auf 400 Euro arbeiten gegangen. Ich teilte der Agentur das mit und diese bekamen jeden Monat die Nebenverdienstbescheinigung direkt vom Abeitgeber jedoch wurde mein verdienst nie angerechnet trotz unzähligen telefonaten mit der Agentur (Callcenter) wurde mir versichert das zu klären es passierte nie etwas, es wurde immer weiter voll gezahlt. als ich aus dem alg rausfiel wurde mir Mahnung und Zwangsvollstreckung durchgeführt und nach ewiger Zeit die Anzeige. obwohl ich alles ordnungsgemäß angebeben hatte, jetzt ist wohl nie eine nebenverdienstbescheinigung eingegangen, und ich werde angeklagt dazu kommmt noch das ich schon zwei mal wegen betrug verurteilt wurde aber dieses mal nichts dafür kann. Was kommt auf mich zu ich habe mein ganzes Leben geändert seit dem ich Kinder habe, Ich selbst habe mich mit dem Hauptzollamt in Verbindung gesetzt und gebeten die sache mit meinem Kindergeld zu begleichen. mittlerweile ist die Hälfte fast abgezahlt.


Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:


Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Ihren Angaben zufolge, hat Ihr Arbeitgeber stets die Nebenverdienstbescheinigungen an die Agentur für Arbeit gesandt. Diese sind nun, aus welchen Gründen auch immer, dort nicht auffindbar bzw. werden nicht Ihrem Fall zugeordnet.
Daneben geben Sie an, sich mehrfach an das Callcenter der Arbeitsagentur gewandt zu haben, um die Anrechnung Ihres Nebenverdienstes zu erreichen. Dies ist nicht geschehen.

Um Ihre eigene Entlastung zu erreichen, könnten Sie einerseits die Gesprächsnachweise, d.h. die Einzelverbindungsnachweise zu Ihren Telefonrechnungen zum Gerichtstermin mitnehmen. Haben Sie nicht auch in anderen Angelegenheiten mit dem CallCenter telefoniert, müssten die nachgewiesenen Telefonate also zum Thema der Anrechnung Ihres Nebenverdienstes geführt worden sein. Nehmen Sie nach Möglichkeit auch einen Bescheid o.ä. der Arbeitsagentur mit, damit die Rufnummer des CallCenters mit Ihrem Einzelvernindungsnachweis abgeglichen werden kann.

Andererseits könnte Ihr ehemaliger Arbeitgeber, bzw. dessen verantwortliche Mitarbeiter als Zeuge zu Ihrer Entlastung fungieren. Dies hätte auch schon längst, etwa im Ermittlungsverfahren, erfolgen können. Bestätigt Ihr Arbeitgeber, dass die Nebenverdienstbescheinigungen stets versandt wurden, sind Sie, was den Vorwurf des „Sozialleistungsbetruges" anbelangt, entlastet.

Von obigen Ausführungen zu unterscheiden ist, Ihre Rückzahlungsverpflichtung im Hinblick auf überzahlte Sozialleistungen. In jedem Fall aber ist es für den anstehenden Termin von Vorteil, dass Sie die Rückzahlung unmehr leisten.

Der „Sozialleistungsbetrug" ist strafrechtlich ein Betrug nach § 263 StGB und wird als solcher mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonderes schweren Fällen bis zu 10 Jahren, bestraft.

Dies gilt übrigens auch für den sogenannten Eingehungsbetrug. Ein solcher liegt vor, wenn Leistungen in Anspruch genommen werden, obwohl von Anfang an nie die Absicht bestand, die Kosten der Leistung zu tragen.

Sollte nun, entgegen Ihrer Schilderung, doch von einer Strafbarkeit auszugehen sein, hängt Ihr zu erwartendes Strafmaß von der konkreten Ausgestaltung der Tat, den Beweggründen, Ihren Vorstrafen und Ihren sonstigen Lebensumständen ab. Da Angaben zu den genauen Umständen und weiteren Detailfragen fehlen, kann ich keine Aussicht auf das zu erwartenden Strafmaß, für den Fall einer Verurteilung, geben.

Ich gehe aber stark davon aus, dass in Ihrem Fall ein Freispruch erfolgen müsste, weil Sie sich nicht strafbar gemacht haben.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt
Mirko Ziegler

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: ziegler[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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