








Frage vom 11.11.2009
Hallo,
Wie schnell kann man Freigang beantragen in der JVA und wann wäre es sinnvoll dieses zu machen? (Freiheitsstrafe 1Jahr drei monate + 95 Tagessätze) Ich habe mal gehört es ist erst nach 7 Monaten möglich. Ich habe eine Arbeitsstelle (Berufsausbildung) und die wollen mich auch so schnell wie möglich zurück haben...
Ist vom Bundesland unterschiedlich, die JVA befindet sich in Mecklenburg Vorpommern... (JVA Waldeck)
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Gewährung von Freigang richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 2 JStVollzG M-V (soweit eine Jugendstrafe verbüßt wird).
Zunächst wird Freigang regelmäßig nur aus dem offenen Vollzug heraus gewährt. Es können aber Ausnahmen hiervon gemacht werden.
Regelmäßig kann Freigang erst 12 Monate vor der Entlassung gewährt werden.
Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vom oben genannten Regelfall gemacht werden können, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
„Gefangene mit einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten, die sich selbst zum Strafantritt im offenen Vollzug gestellt haben und sich nachweislich in einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden, können nach Überprüfung ihres Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und Feststellung ihrer Eignung für den offenen Vollzug sofort zum Freigang zugelassen werden, um ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.
Zum sofortigen Freigang können nach Überprüfung ihres Arbeits- oder Ausbildungsplatzes auch Gefangene zugelassen werden, die gemäß Nr. 6.6 in den offenen Vollzug verlegt worden sind.“ (Richtlinien über die Gewährung von Lockerungen des Vollzuges und Urlaub aus der Haft sowie die Verlegung in den offenen Vollzug (Lockerungsrichtlinien MV) in der Fassung vom 28.01.2009)
Vom sofortigen Freigang sind Personen, die wegen grober Gewaltdelikte verurteilt wurden jedoch ausgeschlossen.
Über den sofortigen Freigang entscheidet der Anstaltsleiter nach Vorlage des Vollzugsplanes.
Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass die Möglichkeit sofort zum Freigang zugelassen zu werden theoretisch bestehen könnte. Dies jedoch nur, wenn Sie sich bereits im offenen Vollzug befinden.
Sollte dies gerade nicht der Fall sein, käme es entscheidend darauf an, ob in Ihrem Fall eine Ausnahme gemacht werden könnte, s.o..