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Ist Trennungsunterhalt das gleiche wie nachehelicher Unterhalt?

Frage vom 24. 8. 2010


Seit 08.2009 lebe ich im Trennungsjahr von meiner Nochehefrau und ein Scheidungstermin wurde vom zuständigen Gericht noch nicht genannt. Die Ehe wurde am 26.05.2005 geschlossen.
Wir haben eine gemeinsame Tochter (lebt weiterhin bei der Mutter), welche im Dezember 2010 / 4 Jahre alt wird.
Seit genau einem Jahr, überweise ich an meine Noch-Ehefrau 208 € Trennungsunterhalt. Diese Summe + Kindesunterhalt von 242 € wurden bei einem gemeinsamen Anwaltstermin festgelegt.
Laut ihrer Aussage muss ich dieselbe Summe (208 €) auch nach der Scheidung, als sogenannter Nachehelicher Unterhalt weiter zahlen.
Sie arbeitet/e vor, in und sicherlich auch nach der Ehe Vollzeit.
Jedoch "droht" sie in einer Aussage, dass ich besser zahlen sollte, da sie auch nur Halbtags arbeiten müsste oder auch ganz zu Haus bleiben könnte.
Unsere Tochter hat einen Kindergartenplatz und muss tagsüber daher nicht von ihr betreut werden.
Jetzt meine eigentlichen Fragen, sind ihre Aussagen korrekt?
Eine weitere Frage ist, da vom Gericht nach einem Jahr Trennung noch kein Scheidungstermin genannt wurde, muss ich dann so lange den Trennungsunterhalt weiterzahlen, auch wenn das Gericht vielleicht noch Monate benötigt um einen Termin zu bestimmen?
Falls ja wäre das äußerst ungerecht mir gegenüber, falls man davon ausgeht, dass nach der Scheidung kein Nachehelicher Unterhalt von mir gezahlt werden müsste.
Die letzte Frage ist, wird der Nachehelicher Unterhalt am Scheidungstermin verhandelt und festgelegt oder als eventuell gegenstandslos betrachtet?
Schon vorab, vielen Dank für Ihre Beratung.


Antwort von RA Drewelow


Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind unterschiedliche Ansprüche.
Allein schon von der Anspruchsgrundlage ist die des Unterhalts bei Getrenntlebens in § 1361 BGB zu finden, während die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten in den §§ 1569 BGB geregelt sind.
Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruches richte sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Vereinfacht erklärt steht dem weniger verdienenden Ehegatten 3/7-tel des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens des anderen Ehegattens zu.
Der von Ihnen zu zahlende Kindesunterhalt wird vor der Berechnung abgezogen. Wegen des Trennungsunterhaltes waren Sie ja bereits bei einem Rechtsanwalt.
Geschiedenenunterhaltsansprüche gibt es verschiedene. Der von Ihnen erwähnte Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gem. § 1570 BGB gewährt Unterhalt für mindestend drei Jahre nach der Geburt. Das heißt, dass die Erwerbsverpflichtung der Mutter mit dem Erreichen des Kindergartenalters beginnt. Die Dauer des Anspruches verlängert sich, so lange und so weit die die Gerechtigkeit erfordert. Gemessen wird dies an den Belangen des Kindes und an den Möglichkeiten einen Kinderbetreuungsplatz zu erhalten.
Ist eine Kinderbetreuung möglich gibt es nur noch die Verlängerung des Unterhaltsanspruches nach § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, wenn die Verlängerung gerecht wäre, weil zum Beispiel die Ehefrau während der Ehe nie gearbeitet hatte oder weil die Ehezeit besonders lange war und die Ehefrau (natürlich theoretisch auch der Ehemann) während der Ehezeit nie arbeiten musste.
Bezogen auf Ihren Fall kann ich Ihnen mitteilen, dass die aussagen Ihrer Frau nicht ganz korrekt sind.
Gehört sie zu denjenigen, welche während der Ehe schon Vollzeit gearbeitet hat, so entspräche es nicht der Gerechtigkeit, dass sie nunmehr nur halbtags oder gar nicht arbeitet.
Nach Ihren Angaben entfällt ebenfalls die Variante mit der fehlenden Kindergartenbetreuungsmöglichkeit.
Die Höhe des Bereuungsunterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard der Mutter und kann daher vom Trennungsunterhalt abweichen. Hierfür könnte als Anhaltspunkt das letzte Erwerbseinkommen dienen.
Trennungsunterhalt ist (wenn Anspruch darauf besteht) bis zur Scheidung zu zahlen.
Im Scheidungstermin muss nicht unbedingt der nacheheliche (Betreuungs-)Unterhaltsanspruch mit verhandelt werden.
Scheidung und Unterhalt können auch in verschiedenen Verfahren verhandelt werden - auf den Unterhaltsanspruch können sich die Beteiligten auch außergerichtlich (und damit kostengünstiger) einigen.
Was im Scheidungstermin verhandelt wird richte sich nach den Anträgen des antragstellenden Ehegatten.
Wurde eine Entscheidung über nachehelichen Unterhalt mit beantragt, so wird diese dann im Termin der Scheidung getroffen und mit dem Scheidungsurteil rechtskräftig.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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