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Meistgesuchte Begriffe

Wann ist ein Erbverzicht gültig?

Frage vom 16. 8. 2010


Zur Situation:

Meine Eltern haben 1987 ein gemeinsames Testament gemacht.
Dort haben sie sich als Alleinerben eingesetz, meine Schwester und mich als Schlußerben.
Ein Jahr davor haben sie meiner Schwester und mir ein Haus übertragen (wegen Steuer).

Mein Vater verstarb 1991. Pflichtteil wurde nicht geltend gemacht. Ich versuchte mich in der Selbständigkeit, was aber leider mißlang. Meine Mutter wollte daraufhin 1994, dass ich Ihr meine Hälfte des Hauses zurück übertrage, damit es meine Gläubiger nicht pfänden können. Gleichzeitig gab sie mir eine Bestätigung, dass ich doch Erbe sei und gab mir etwas Geld, um einen Teil meiner Schulden zu vergleichen. Dadurch war ich weiter selbständig, aber "ohne Luft", so dass ich 1998 leider wieder kurz vorm Konkurs stand und einen totalen Burn-Out hatte.
Meine Mutter und ich vereinbarten (auf Beratung Ihres Steuerberater), dass ich auf das Erbe verzichten sollte und sie mir per Testament meinen Anteil als Vermächtnis zukommen lassen wollte. Einen Tag nach dem Erbverzicht hinterlegte sie das so besprochen Testament bei dem Steuerberater.
Vor 2 Jahren ist meine Mutter leider gestorben. Jetzt kam es zu erheblichen Stress und meine Schwester hat einen Anwalt eingeschaltet. Dieser fand heraus, das das Testament meiner Mutter nicht gültig sein sollte, weil sie durch das gemeinsame Testament gebunden sei.

Damit wäre mein Erbe / Vermächtnis evtl. weg - ich bin total verzweifelt.

Frist zur Anfecht des Erbverzichts gemäß § 119 war gemäß § 121 wohl 2008 - oder?

1) Kann ich die Frist irgendwie verlängern lassen, da ich ja erst jetzt davon erfahren habe?
2) Ich bin der Meinung, dass der Erbverzicht an sich eigentlich unwirksam, nichtig / ungültig war, da:
a) meine Mutter diesen ohne meine Vater gar nicht hätte annehmen dürfen (Bindung an gemeinsames Testament oder § 2347 -
Aufhebung gemäß § 2351)
b) dadurch ein Scheingeschäft entsteht § 117
c) wegen § 139 Teilnichtigkeit des Vertrages gilt, da das Testament ja ungültig ist oder
d) es wegen § 125 durch Gesetz verboten ist (ist das ein Gesetz, dass den überlebende Partner an das gemeinschaftliche Testament bindet?)


Antwort von RA Drewelow


Zunächst einmal zur Frage der Anfechtungsfrist:

Grundsätzlich ist es nicht möglich die Anfechtungsfrist zu verlängern.
Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass der anzufechtende erbrechtliche Vertrag vor dem Jahre 2002 geschlossen wurde.
Vor dem 1. 1. 2002 galt gem. § 121 Abs. 2 BGB eine 30 jährige Verjährungsfrist, die mit der damaligen Schuldrechtsreform auf zehn Jahre verkürzt wurde.
Für derartige Fälle gibt es in Artikel 229 § 6 Absatz 5 i. V. m. Abs. Artikel 229 § 6 Absatz 4 EGBGB eine Überleitungsvorschrift.
Die Verjährungsfrist beginnt danach am 1. 1. 2002 erneut an zu laufen.
Damit läuft die Frist zur Anfechtung erst im Jahr 2012 am 1. 1. ab.

Das Problem liegt aber weiter darin, dass die Rechtsprechung in vielen Urteilen davon ausgeht, dass ein Erbverzichtsvertrag nach dem Ableben des den Erbverzicht annehmenden Erblassers nicht mehr angefochten werden kann. (so z. B. OLG Zelle, ZEV 2004, 156; OLG Koblenz, NJW-RR 1993; OLG Schleswig, ZEV 1998)
Begründet wird das damit, dass nach dem Ableben des Verzichtsannehmenden Klarheit über das Erbrecht bestehen müsse und ja auch Interessen Dritter mit dem Verzicht verbunden sind.
Es gibt jedoch auch Literaturmeinungen, die diese Frage anders beurteilen - jedoch ist die Aussicht, dass ein Gericht diese Frage abweichend der gefestigten Rechtsprechung beurteilt, sehr gering.

Weiteres Problem wäre auch noch, dass das von Ihrer Mutter errichtete (zweite) Testament und der Erbverzichtsvertrag unabhängig voneinander dastehen und die Unwirksamkeit des einen nicht die Unwirksamkeit des anderen Geschäfts bedingt.
Auch einen Anfechtungsgrund kann ich hier bis dato nicht entdecken.

Die Lösung Ihres Problems liegt meines Erachtens woanders:
In der Tat hat sich Ihre Mutter durch das mit Ihrem Vater gemeinschaftlich errichtete Testament insoweit gebunden, dass es ihr nach dem Ableben Ihres Vaters nicht mehr möglich war, dieses Testament zu ändern.
Daher gilt immer noch das erste, gemeinschaftliche Testament.
In diesem gemeinschaftlichen Testament wurden Sie und Ihre Schwester zu (Nach)erben eingesetzt.
Durch einen Erbverzichtsvertrag wird gem. § 2346 BGB lediglich auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet.
Nicht davon berührt ist jedoch die Stellung als Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament). (BGH 30, 267)

Mit anderen Worten sind Sie immer noch kraft Testamentes Erbe des Nachlasses Ihrer Eltern, denn der Erbverzicht regelte nur den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht.

Zur sicheren Klärung Ihres Problems ist es jedoch unverzichtbar, die Testamente und den Erbverzichtsvertrag zu begutachten.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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