








Frage vom 5. 1. 2011
Der Patient um den es geht, war nach einem leichten bis mittelschweren Schlaganfall nach 12-tägigem Krankenhausaufenthalt mit guter Erholung zur Rehabilitation in einer Neurologischen Reha-Fachklinik.
Darüber hinaus hat er die „manisch-depressive Erkrankung" und war die letzten 3 1/2 Jahre stabil und unauffällig. Wegen dieser Erkrankung muss er täglich Medikamente einnehmen.
Diese Medikamente wurden vom Angehörigen an das Krankenhauspersonal der Reha-Klinik übergeben mit dem Hinweis, auf die korrekte Einnahme zu achten und ihm selbst die Medikamente auf keinen Fall zu überlassen. Zusätzlich wurden auch die zuständigen Ärzte vom Angehörigen nachdrücklich darauf hingewiesen, auf die korrekte Medikamenteneinnahme zu achten, da der Patient selbst dazu auf Grund des Schlaganfalles nicht in der Lage sei. Außerdem hat der aufnehmende Arzt die "Zyklomytie" in seinen Bericht mit aufgenommen.Da später die Reha-Klinik dann die Medikamente für die „manisch-depressive Erkrankung" selbst besorgte, hatte der Patient die Tüte mit seinen Medikamenten direkt vom Pflegepersonal zurückbekommen, ohne dass die Angehörigen davon wussten; eine Tüte mit dem Medikamentenvorrat für 4 Wochen! Dies hat den Patienten dazu verführt, Suizidgedanken zu entwickeln und nahm eine Überdosis dieser verschiedenen Medikamente, wozu auch das bei einer Überdosis giftige Lithium gehört. Die Folge davon waren sehr schwere epileptische Anfälle, die nicht mehr enden wollten, so dass der Patient in künstliches Koma gelegt werden musste, und 17 Tage auf der Intensivstation dieser Reha-Klinik lag. Interessant war auch, dass in dem Intensivzimmer des Patienten, die Angehörigen diese gewisse "Tüte" achtlos auf dem Fenstersimsen vorfanden, für jedermann zugänglich! Die Komazeit von 7 Tagen löste beim Patienten einige Folgeerscheinungen aus, weshalb sich dieser bis heute noch (15 Wochen nach den epileptischen Anfällen) in einer neurologischen-psychiatrischen Klinik befindet.
Frage 1:
Hat das Personal fahrlässig gehandelt und die Medikamente nicht direkt an den Patienten zurückgeben dürfen, da es davon ausgehen muss, dass bei manisch-depressiven Patienten Suizidgefahr besteht?
Frage 2:
In welchem Gesetz sind solche Verhaltensvorschriften geregelt? Gibt es besondere Richtlinien bzw. Gesetze für Reha-Kliniken?
In neurologischen Reha-Fachkliniken ist es sicher nicht außergewöhnlich, dass Schlaganfallpatienten unfähig sind, ihre Medikamente selbst korrekt zu dosieren
Antwort von RA Drewelow
Im Rahmen Ihrer ersten Frage ist insgesamt zu klären, ob nicht auch bei dem medizinischen Personal des Krankenhausträgers fehlerhaft gehandelt wurde, indem falsche oder unzureichende Anweisungen an das Pflegepersoanl gegeben wurden.
Grundsätzlich ist der Patient vor selbstsschädigendem Verhalten zu schützen.
Insbesondere gilt dies bei Suizidgefährdung eines Patienten.
Ob bei Vorliegen eines manisch-depressiven Patienten stets von einer Suizidgefahr ausgegangen werden muss, ist fraglich und kann nicht von einem Juristen beantwortet werden.
Es spricht jedoch bereits aus laienhafter Sicht einiges dafür, hier (speziell in der depressiven Phase) bereits gewisse Sicherungsvorkehrungen zu treffen.
Die Anforderungen an solche Vorkehrungen sind in speziellen psychischen Einrichtungen selbstverständlich höher.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall ist es von höchster Relevanz, ob denn von einer Suizidneigung ausgegangen werden musste.
Nun erwähnen Sie selbst, dass der Gedanke an Suizid erst während des Krankenhausaufenthaltes aufkam - dass das Vorhandensein der Unmengen an Medikamenten bei dem Patienten erst den Gedanken an Suizid entwickln ließ.
In der Tat ist die Lagerung des Medikamentenvorrates für vier Wochen im Patientenzimmer nach den gewöhnlichen Krankenhausanweisungen und Leitlinien nicht vorgesehen.
Zudem werden bei dem manisch-depressiven Patienten auch Medikamente dabei gewesen sein, die einer erhöhten und gesonderten apothekenrechtlichen Verschlusspflicht unterliegen.
Wären die Medikamente ordnungsgemäß gelagert worden, so hätte der Patient die selbstschädigende Handlung nicht vornehmen können. So ist das Verhalten des Pflegepersonals in gewisser Weise kausal für den dann eingetretenen Gesundheitsschaden.
Ob das eingetretene Risiko aber ein solches ist, vor dem das Personal hier hätte schützen müssen bezweifle ich. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung können auf einer rehabilitierenden Station keine besonderen Sicherungsvorkehrungen verlangt werden. Auf nicht speziellen psychiatrischen Stationen sind die Anforderungen an die Vorkehrungen geringer.
Zudem haben die Angehörigen hier dem Personal nach Ihrem Vortrag verschiedenste differenzierte Anweisungen bzgl. des Patientenumgangs gegeben - sie haben aber von einer Suizidgefahr nichts gesagt, so dass es hier auch dadurch an den konkrten Anhaltspunkten fehlen könnte.
Bezüglich der Sorgfaltserfordernisse in Krankenhäusern gibt es keine speziellen Vorschriften.
Ledigleich das KHEntgG, das KHG und die BPflV sind Gesetze die spezielle Vorgänge in und um Krankenhäuser regeln - jedoch nicht Fragen der Sorgfaltsanforderungen von Krankenhauspersonal. Diese gelten für jedgiches medizinisches Personal an allen Versorgungsorten. Es gibt lediglich Leitlinien für Handlungsanweisungen von Pflegepersonal - diese sind jedoch nicht bindend und verändern sich jeweils bei Veränderung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes.
Die Regeln der Sorgfaltspflichten leiten sich aus den Vorschriften des Zivilrechts - insbesondere § 280 I BGB und § 823 I BGB - her. Einen Überblick über die verschiedenen Verschuldensmöglichkeiten und Anforderungen werden Sie in gewöhnlichen BGB-Kommentaren finden.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte bzgl. der nicht verschlossenen Medikamente auch ein Organisationsverschulden des Krankenhausträgers vorliegen. Der Träger sollte im Falle einer Klage günstigerweise mitverklagt werden.
Sollten Sie eine instanzliche Überprüfung des Vorgangs anstreben, so gibt es in allen Bundesländern die kostenfreie Möglichkeit ärztliche Behandlungen durch eine Schlichtungsstelle der jeweiligen Landesärztkammer überprüfen zu lassen.
Oft gibt ein so veranlasstes Gutachten den Betroffenen die nötige Gewissheit oder Sicherheit, wie sie eine Schuldfrage beurteilen sollen.