








Frage vom 22. 11. 2010
Ich habe im Juli 2010 von meinem Zahnarzt gleichzeitig 4 Keramikfüllungen bekommen. Vorher hatte ich nur an einer Stelle bei einer älteren Goldfüllung leichte Schmerzen. Nach der Behandlung habe ich jedoch bei allen Behandlungsstellen Schmerzen. Rein äußerlich ist aber die Qualität der Arbeit einwandfrei. Ich kann mir das nur so erklären, dass ich irgendwelche Stoffe für den Zahnersatz, die Keramik selber oder für die Verklebung, nicht vertragen habe.
Ich war seitdem mehrmals bei diesem Zahnarzt und habe das Problem geschildert. Man hat mich im Prinzip jedesmal vertröstet und gesagt ich solle noch abwarten und wenn wenn die Schmerzen schlimmer werden, dann macht man halt eine Wurzelbehandlung.
Durch die Sache ist mein Immunsystem schon geschwächt. Auch meine Leberwerte sind schon schlecht. Ich bin deshalb derzeit arbeitsunfähig.
Eine Aufklärung über die Riskien der Behandlung ist damals nicht erfolgt.
Meine Hauptfragen wären:
- Kann man den Zahnarzt wegen der nicht erfolgten Aufklärung belangen?
- Wenn ich zu einem anderen Zahnarzt gehe, wie ist es dann mit der Gewährleistung mit der eigentlich sehr teuerern Zahnbehandlung (ca. 4000 Euro)?
Antwort von RA Drewelow
Wie jeder Arzt ist auch der Zahnarzt zur ordnungsgemäßen Aufklärung über die von ihm gewählte und eventuell andere in Betracht kommende Behandlungsmethoden verpflichtet.
Ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch muss mindestens zum Inhalt haben:
Unterrichtung über den medizinischen Befund und die beabsichtigte Behandlung mitsamt Inhalt, Verlauf und Bedeutung der Behandlung.
Weiter muss über Folgen nach der Behandlung aufgeklärt werden.
An dieser Stelle hätte über die am häufigsten auftretenden Risiken der Behandlung hingewiesen werden müssen - also (wohl) auch darauf, dass es zu langanhaltenden Schmerzen oder zu weiteren schmerzhaften Entzündungen kommen kann.
Es muss jedoch nicht auf jedes erdenkliche Risiko hingewiesen werden, sondern nur auf die häufigsten Risiken.
Auch andere Behandlungsmethoden hätten Erwähnung finden müssen.
Sollten Sie also tatsächlich erwägen, Ihren Arzt wegen fehlerhafter Aufklärung in Anspruch zu nehmen empfehle ich Ihnen zu Beweiszwecken zeitnah ein Gedächtnisprotokoll über den Behandlungsablauf (und die geführten Gespräche) zu fertigen.
Die Darlegung von Aufklärungsfehlern ist nicht immer einfach.
So kann der Arzt behaupten, dass er mit Ihnen ein Aufklärungsgespräch zu einem bestimmten Zeitpunkt der Behandlung durchgeführt hat, weil er es seit Jahren „immer so" macht.
Außerdem gibt es den Einwand der hypothetischen Einwilligung auf Seiten des Arztes.
Es könnte also gesagt werden, dass auch wenn Sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären, Sie in die Behandlung eingewilligt hätten.
Dieser Einwand zieht nur dann nicht, wenn vernünftige Zweifel an einer denkbaren Einwilligung bestehen würden - wenn Sie also glaubhaft sagen könnten, in dem Bewusstsein, dass nach der Behandlung alle Zähne weh tun könnten - dann lieber weiter mit nur einem schmerzenden Zahn rumzulaufen.
Ich will Ihnen nur klarmachen, dass Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht so leicht durchsetzbar sind, wie teils gedacht.
Ich empfehle Ihnen zur Geltendmachung einen auf Medizinrecht spezialisierten Kollegen zu beauftragen.
In Sachen Gewährleistung müssen Sie unbedingt folgendes beachten, bevor Sie Ihre Zähne erneut behandeln lassen:
Zunächst ist dem Arzt die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben - Sie müssten sich also noch einmal in die Behandlung bei ihm begeben.
Ist das Ergebnis dann immer noch nicht annehmbar, informieren Sie Ihre Krankenkasse und diese beauftragt dann einen Gutachter, der das Werk des Arztes begutachtet (eben auch zur Beweissicherung).
Erst dann können Sie zu einem anderen Arzt gehen.