








Frage vom 22. 8. 2010
Ein Arzt bestellt Medikamente für Infusionen beim Hersteller und erhält aufgrund der Menge der Bestellung einen Rabatt von ca. 10 %.
Muß der Arzt diesen Rabatt an die Patienten weitergeben?
Eine private Krankenkasse hat nämlich nach Rechnungseinsendung durch den Patienten angefragt, ob der Arzt einen Rabatt erhalten hat. Es stellt sich zudem die Frage, ob der Arzt der Privatversicherung überhaupt zur Auskunft verpflichtet ist?
Antwort von RA Drewelow
Man unterscheidet bei der Frage, ob es sich bei der Bestellung der Medikamente um eine Auslage des Arztes für den Patienten handelt oder der Arzt die Medikamente auf eigene Rechnung erwirbt.
Handelt es sich um eine Auslage, dann ist der Arzt zur Herausgabe des Rabattes nach § 667 BGB verpflichtet.
Bestellte der Arzt die Medikamente für eine Vielzahl noch unbestimmter Patienten, so ist nicht von einer Verauslagung für einen (bestimmten) Patienten auszugehen und ein Rabatt ist nicht herauszugeben.
Da in dem von Ihnen beschriebenen Fall der Arzt aufgrund der Menge der Medikamente den Rabatt erhielt, ist nach dem ersten Anschein nicht davon auszugehen, dass die Medikamente bereits für bestimmte Patienten bestimmt waren.
Ein Anspruch auf Rabattherausgabe besteht dann nicht.
Im Rahmen der privaten Krankenversicherung bestehen zudem zwischen Arzt und Kasse aufgrund des keine vertraglichen Beziehungen, aus denen sich eine Auskunftspflicht ergeben könnte. Lediglich Anspruch auf eine schlüssige Rechnung besteht.