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Wie hoch ist der Schmerzensgeldanspruch bei einem Behandlungsfehler im Rahmen einer Katarakt OP? Muss ich eine Korrektur-OP erdulden?

Frage vom 7. 8. 2010


Mir wurde bei der OP des linken Auges eine falsche Linse implantiert, so dass das Ergebnis etwa 2,5 Dioptrien schlechter ist, als vorher geplant, d.h. ich kann auch künftig nur aus ganz kurzer Entfernung ohne Brille lesen. (brauche also fürs Lesen und für die Ferne eine Brille) Man hat mir zwar eine zweite OP dafür angeboten, ich will aber nicht nochmal mit dem gleichen Auge unters Messer. Gibts für sowas auch Schmerzensgeld und wenn ja, in welcher Höhe ungefähr?


Antwort von RA Drewelow


Um das Vorliegen eines Schmerzensgeldanspruches zu bejahen muss zunächst ein Anspruch darauf bestehen.
Dies kann der Fall sein, wenn Sie im Rahmen eines Behandlungsvertrages (mit einem Arzt) behandlungsfehlerhaft operiert wurden oder Sie über die Risiken der vorgenommenen Operation nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt worden sind.
Nach ihrer Darstellung ist davon auszugehen, dass die Operation fehlerhaft verlaufen ist, weil man Ihnen die falsche Linse einsetzte.
Gehen wir mal davon aus, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. (evtl. wurden Sie auch nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt, was sich auch im Rahmen der Bestimmung des Schmerzensgeldanspruches anspruchserhöhend auswirken kann)
Neben der Erstattung von sonstigen Schäden (wie Haushaltsführungsschaden, evtl. Verdienstausfallschaden, etc.) haben Sie auch Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 BGB.
Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bestimmt das Gericht im Prozess gem. § 278 ZPO nach freiem (aber pflichtgemäßen) Ermessen.
Mit anderen Worten ist die Bemessung des Schmerzensgeldanspruches vom Gericht abhängig.


Dabei sind die Umstände Ihres Einzelfalles von Bedeutung.

So gilt zu berücksichtigen:
-der Verschuldensanteilen des Arztes
-die Intensität des Schmerzes und die Dauer
-künftig notwendig werdende Behandlungen
-der Eintritt von Folge- oder Dauerschäden


Hierzu müssten Ausführungen gemacht werden.

In Ihrem Fall liegt die Besonderheit, dass Sie sich kein zweites Mal einer Augenoperation an dem Auge unterziehen wollen.
Das ist nach der missglückten Operation ein nachvollziehbarer Entschluss.
Gleichwohl wird man sodann nicht von nicht beseitigungsfähigen Dauerschäden sprechen können. Zumal entfiele bei einer Nichtbehandlung eine weitere Operation, die (so makaber es klingt) schmerzensgelderhöhend wirken würde, da Sie erneut mit der OP verbundene Schmerzen erleiden würden.

Schätzungsweise kann ich Ihnen lediglich einen Rahmen an zu erwartendem Schmerzensgeld konstatieren.
Diesen würde ich zwischen 2.000 EUR bis 10.000 EUR sehen.
So wurde z. B. durch das OLG Celle (14 U 226/00, Entsch. v. 03. 05. 2001) einer 57jährigen Frau welcher als Folge einer Augapfelprellung die Linse des Auges entfernt werden musste, ein Betrag von ca. 5.100 EUR zuerkannt. Hierbei kam jedoch noch eine sich an den Eingriff anschließende Virusinfektion hinzu.
Anderenorts wurde im Rahmen einer Behandlungsfehlerklage ein Schmerzensgeldbetrag von 35.000 EUR erreicht, als durch eine misslungene Augenoperation eine beinahe Erblindung des Patienten eintrat. Derartige Auswirkungen sind bei Ihnen glücklicherweise nicht eingetreten, daher würde der Anspruch bei Ihnen deutlich geringer ausfallen.
Ich möchte noch einmal zusammenfassen und Ihnen mitteilen, dass die Höhe des Schmerzensgeldanspruches im Rahmen der Klage wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalles und von der EInstellung des Richters abhängt.

Sollten Sie Ihre Ansprüche wegen Behandlungsfehler einklagen, so sollten Sie einem Anwalt vor Ort den Sachverhalt ausführlich schildern.
Gerade bei Behandlungsfehlern gibt es auch die Möglichkeit sich mit seinem Anliegen an die jeweilige (für Sie zuständige) ärztliche Schlichtungsstelle zu wenden.
Dies hat den Vorteil, dass dann von der Schlichtungsstelle aus ein Gutachten über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in Auftrag gegeben wird, welches für Sie kostenfrei ist.
Durch die Schlichtungsstellen wird dann auch regelmäßig ein Vorschlag unterbreitet, mit welch einer Summe ein eventueller Anspruch abzugelten sein könnte.
An diesen Vorschlag wären Sie aber nicht gebunden.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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