








Frage vom 6. 1. 2011
1995 wurde in einer vorgezogenen Erbauseinandersetzung unser Eltenhaus auf mich Übertragen. Ein Leibgeding für meine Mutter (Wartung und Pflege)wurde Notariel eingetragen.
Als ich 1997 Heiratete war ich also alleineigentümer des Hauses, das durch ein Leibgeding belastet war.
2006 Starb meine Mutter und das Leibgeding wurde gelöscht und alle Nutzungsrechte fielen auf mich zurück.
2008 kam die Scheidung.
Nun soll das Leibgeding (Belastung 90000€ lt. Gutachter)vom Anfangsvermögen abgezogen werden, dadurch würde ein Zugewinn für meine Frau von 55000€ Euro entstehen.
Muß nicht das Leibgeding zum Anfangsvermögen hinzugezählt werden, und wie eine Erbschaft berhandelt werden?
Antwort von RA Drewelow
Bei der Gewährung eines Leidgeding - auch Altenteils genannt - handelt es sich um landwirtschaftliches Sondernachfolgerecht.
Dieses Altenteilsrecht besteht juristisch aus verschiedenen dinglichen und schuldrechtlichen Aspekten.
In Ihrem Fall wird die Gewährung des Leidgedings durch Eintragung eines einheitliches Rechts im Grundbuch nach § 49 GBO und der damit verbundenen Belastung Ihres Eigentumserwerbs geschehen sein.
Sie waren bereits vor der Heirat Eigentümer des Elternhauses. Somit stellt dieses einen Teil Ihres Anfangsvermögens gem. § 1374 Abs. 1 BGB dar.
Das Elternhaus war jedoch mit einem Altenteil belastet, der eine Verbindlichkeit/eine Belastung Ihres Anfangsvermögens darstellte.
Diese Belastung fiel nun während Ihrer Ehezeit, bedingt durch das Ableben Ihrer Mutter, weg.
Grundsätzlich besagt § 1374 Abs. 2 BGB, dass Vermögenszuwächse, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wurden, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind.
Diese Wertsteigerung wird auch privilegierter Erwerb genannt, weil sie in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen.
Privilegiert ist nach den gesetzlichen Bestimmungen auch alles, was einem der Ehegatten nach dem Eintritt des Güterstandes als sogenannter „Erwerb von Todes wegen" zufällt.
Hierunter fällt auch die Be¬¬freiung von einer Verbindlichkeit.
Ein solcher Fall liegt bei Ihnen vor. Sie wurden von der Verbindlichkeit des Altenteils befreit.
Dieser Wegfall einer Belastung bleibt bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt.
Die Belastung ist beim Anfangs- und beim Endvermögen mit dem selben Wert anzusetzen und bleibt daher unberücksichtigt. (hierzu einige Nachweis: BGH NJW 90, 1793 und 3018; FamRZ 90, 1083; Bambg FamRZ 95, 607)
Insofern ist Ihre Auffassung richtig und das Leibgeding dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist und hierdurch kein Zugewinn für Ihren Eheparter eintritt.
Es ist sogar so, dass die Wertsteigerung, die Ihr Elternhaus in der Weise (während der Ehezeit) erfahren hat, dass der Wert des Altenteils (der Belastung) durch das Herannahen des Ablebens Ihrer Mutter sank, nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt, vgl. Urteil des BGH vom 14-03-1990 - XII ZR 62/89.
Nachfrage
Es wurde bereits ein Gutachten zum Anfangswert 1997 gefertigt (Beweisbeschluß des Amtgerichts).
In diesen Gutachten wird die Belastung durch das Leibgeding Negativ vom Gutachter angerechnet also vom berechneten Zeitwert 1997 abgezogen. Das Gericht will den Ausführungen des Gutachters folgen und hat hierzu eine Aufstellung über den zu bezahlenden Zugewinn in dieser Höhe angesetzt. Ich habe jetzt noch Zeit zur Stellungsnahme. Ist es möglich wegen dieser Falschberechnung das Gutachten abzulehnen oder wie kann ich dagegen vorgehen?
Es würde sich kein Zugewinn errechnen, wenn die Belastung durch das Leibgedin nicht negativ vom Gutachter als sowohl auch vom Amtsgericht angenommen wird.
Antwort von RA Drewelow
Sie bzw. Ihr Rechtsbeistand müssen zu dem Gutachten Stellung nehmen und wegen Fehlerhaftigkeit ablehnen.
Die Berechnung aus dem Gutachten darf unter keinen Umständen unstreitige Grundlage des Rechtsstreites werden.
Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO haben die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Ihre Einwendungen gegen das Gutachten schriftlich mitzuteilen.
Dies muss getan werden.