








Frage vom 13. 11. 2010
wir betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung sowie Viehhaltung. Die Grunstückszufahrt zu unserem Pferdestall mit Dunglege sowie den Parkplätzen für Pferdhänger und Autos der Einsteller befindet sich an einem schmalen geteerten Feldweg (3m) im Aussenbereich.
Das Grundstück hat eine weitere Zufahrt auf der gegenüberliegenden Seite. Hier befindet sich Wohnhaus und Viehstall.
Auf der gegenüberliegenden Seite der Zufahrt zum Pferdestall befindet sich der örtliche Reitverein der entlang der Straße im Abstand von 4 Metern seinen Pferdestall vor vielen Jahren errichtet hat. Hier wird entlang dem Stallgebäude, im Abstand zu diesem Gebäude da sonst die Pferde beim herausschauen aus den Fenstern die Motorhauben der PKWs zerkratzen, geparkt, was zur Folge hat, das die PKWs zum Teil bis zur Straße hin parken. In diesem Fall ist es uns nicht möglich mit PKW und Hänger aus dem Grundstück herauszufahren. Unsere Einfahrt ist 7m breit. Das herantreten an die Vorstandschaft doch m Bereich dieser 7 Meter nicht zu parken hat nichts gebracht, da sie der Meinung sind zuerst da gewesen zu sein (unser Bau erfolgte erst vor 3 Jahren) und das der Streifen entlang dem Gebäude auf dem Bebauungsplan als Parkplatz ausgewiesen worden sei (was uns nicht möglich ist zu kontrollieren) Beim Brandfall wäre es einem Löschfahrzeug ebenfalls nicht möglich bei geparkten PKWs in unser Grundstück einzufahren.
Können wir uns hier nicht auf die Straßenverkehrsordnung §12 (3) Nr. 3 berufen?
Wann ist eine Zufahrt eine Feuerwehrzufahrt?
Antwort von RA Drewelow
Es kommen mehrere Ansatzpunkte bei Ihrem Problem in Betracht.
Zunächst Ihr Argument aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstückseinfahrten unzulässig.
Schmal ist eine Fahrbahn dann, wenn die Ein- und Ausfahrt wesentlich
erschwert wird, wobei ein- bis zweimaliges, teilweise auch
dreimaliges Rangieren als zumutbar angesehen wird.
In diesem Zusammenhang wurde bereits selbst eine Fahrbahnrestbreite von dort 3,6 Metern noch als ausreichend angesehen und ein Parkverbot verneint.
In Ihrem Fall ist ein Herausfahren mit PKW und Hänger nicht möglich.
So würde die Unzulässigkeit des Parkens schon allein aus dieser Vorschrift folgen.
Nun könnte natürlich noch derweil argumentiert werden, dass das ein- und ausfahren aus Ihrem Grundstück mit nur einem PKW und ohne einen Anhänger möglich bleibt und die Vorschrift nicht einschlägig ist. Hierbei muss dann aber beachtet werden, dass es sich um Grundstücke im Außenbereich handelt, die für eine Benutzung mit Pferde- und Viehhaltung privilegiert ist. Bei derartiger, gewollter, Benutzung wird aber auch straßenordnungsrechtlich von einem Verkehr ausgegangen, der dieser Nutzungsweise entspricht.
Daher muss eine Zufahrt mit Anhänger im Außenbereich möglich sein.
Weiter ist eine Zufahrt dann eine Feuerwehrzufahrt, wenn sie von der zuständigen landesrechtlichen Ordnungsbehörde zu einer solchen deklariert wurde.
Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Brandschutzbehörde, ob eine Zufahrt zu einer Feuerwehrzufahrt erklärt wird.
Das Ermessen der Behörde wird allerdings dann zu einer Handlungspflicht, wenn ohne das Einschreiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
Sollte es also tatsächlich keine andere geeignete Einfahrt zu Ihrem Grundstück geben besteht eine ordnungsrechtliche Handlungspflicht für die Landesbehörde.
Dies gilt allerdings vorbehaltlich des Umstandes, dass keine anderen geeigneten Zufahrten zu Ihrem Grundstück vorhanden sind.
Ich empfehle Ihnen daher sich an Ihre zuständige Brandschutzbehörde zum Einschreiten aufzufordern, weil für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge genügend breiter Fahrraum vorhanden sein muss, um Ihr Grundstück zu erreichen.
Für ein Handeln aufgrund der zu engen Fahrbahn gem. § 12 StVO wäre die Verkehrsordnungsbehörde der richtige Ansprechpartner.