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Welche Verfügung gilt - Testament oder Erbvertrag?

Frage vom 22. 11. 2010


Dieses Jahr ist der Vater gestorben und die Testamenteröffnung ist erfolgt und jetzt soll ein Erbschein beantragt werden, aber wir wissen nicht ob es richtig ist , das ich als Sohn diesen beantragen soll.
Grund: Vater war bis 1975 mit Mutter verheiratet , zwei Kinder und ein neu gebautes Haus . 1975 erfolgte die Scheidung. Danach wurde beim Notar das Haus auf den Vater überschrieben.
Nach der Umschreibung wurde dann zwischen meinen Eltern ein Erbvertrag geschlossen in dem der Vater erklärt: Er als Eigentümer - vermache mit erbvertragl.Wirkung mit meinem Ableben das Haus an meinen Sohn. Bevollmächtige meinen Sohn unwiderruflich über meinen Tod hinaus , nach meinem Ableben alle Rechtshandlungen einschl.der Auflassung ,vorzunehmen, die zur Umschreibung des Hauses auf seinen Namen erforderlich sind .
Soweit meine Tochter Erbansprüche besitzt, beschränke ich diese auf ihr Pflichteil am Haus.
Mutter erklärte alles Vorstehende anzunehmen.
Beide erkläreten dem Notar, nicht durch frühere Verfügungen von Todes wegen gehindert zu sein.
1977 lerne Vater wieder eine neue Frau kennen (20 Jahre unterschied ). Er schloss ein Testament ab und setzte dort seinen Sohn als Alleinerben ein. Für die neue Freundin setzte er ein Wohnrecht im Haus ein. 1978 hat er diese Frau dann geheiratet . 1988 schenkte Vater der neuen Frau 50 % vom Haus und dies wurde auch im Grundbuch eingetragen. ( Bedingung war bei der Schenkung, falls die Frau einen neuen Mann kennen lernen sollte, dann wäre eine Rückübertragung der 50 % pflicht ) Danach wurde eine neuer Erbvertrag zwischen Vater und der neuen Frau geschlossen, wo sich beide eingesetzt haben, das der längerlebende erst einmal nach dem Tod alles erbt und danach der Sohn. Der längerlebende darf aber nach dem Tod neu entscheiden. Wieder wurde auf die Frage vom Notar geantwortet , das nichts durch frühere Verfügungen von Todes wegen hindert.
Jetzt ist Vater gestorben und Tochter vor ihm. Es wurden jetzt der Erbvertrag 1 mit erster Ehefrau ( welche noch lebet ) das Testament 2 und der Erbvertrag 3 mit zweiter Frau eröffnet.
Vom Erbvertrag 1 haben wir erst nach dem Tod erfahren , vom Testamen 2 erst zur Eröffnung und vom Erbvertrag 3 wusten wir, da wir bis dahin ein gutes Verhältnis zur zweiten Frau hatten.
Jetzt verlangt die zweite Frau, das wir den Erbschein beantragen sollen, da sie kein Erbe ist, da ihr Vertrag 3 mit Vater keine Gültigkeit hat und auch die Schenkung ungültig ist . Sie selbst wuste von diesem Erbvertag 1 auch nichts .
Vater hat hier viel abgeschlossen und jetzt ist die Frage , welcher Vertrag zählt .
Zweite Frau verlangt jetzt das Wohnrecht . Ist das richtig?


Antwort von RA Drewelow


Die Frage der Gültigkeit/Wirksamkeit der verschiedenen letztwilligen Verfügungen richtet sich zum Teil nach § 2289 BGB.
Dort ist unter anderem geregelt, dass ein neuerer Erbvertrag dann unwirksam ist, wenn der Erblasser in dem früheren Erbvertrag (Nr. 1) mit einer dritten Person geschlossen hat und die Rechte der Person aus dem früheren Vertrag durch den neuen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Zuwendungen aus dem Vertrag beschränkt werden.
Dies gilt solange die Person, mit der der erste Vertrag geschlossen wurde (die erste Ehefrau), nicht an dem zweiten Vertrag mitgewirkt hat (was hier nicht der Fall ist).
Somit behält der erste Erbvertrag Gültigkeit, da dieser vorsah, dass Ihr Sohn bis auf einen für die Tochter vorgesehenen Pflichtteil alles erben würde und die nachfolgenden Verfügungen dieses Recht beschränkten sollten.
Das einseitige Testament konnte ebenfalls keine Wirkungen entfalten, weil auch dieses die vorherige Verfügung beeinträchtigen sollte und der durch den ersten Vertrag bedachte hierbei keine Zustimmung abgegeben hatte.
Der Abschluss eines Erbvertrages hindert den Vertragsschließenden jedoch nicht, weitere Verfügungen über sein Vermögen (zu Lebzeiten) zu treffen.
Das bedeutet, dass Ihr Vater den Schenkungsvertrag mit seiner zweiten frau über 50 % des Hauses durchaus abschließen durfte.
Hat die zweite Frau sich also keinem neuen Man zugewendet, so behält Sie das Anrecht auf 50 % des Hauses.
Das testamentarisch eingeräumte Wohnrecht hingegen entfällt aufgrund der Unwirksamkeit des Testamentes.
Da per Erbvertrag Ihr Sohn als Alleinerbe eingesetzt wurde müsste dieser den Erbschein beantragen.
Sollte dieser noch nicht volljährig sein, so können Sie das stellvertretend für Ihnen Sohn tuen.

 

Nachfrage


Meine Frage noch dazu: Der erste Erbvertrag bezieht sich ja auf das Haus, da zu diesem Zeitpunkt nach der Scheidung kein weiteres Vermögen vorhanden war. Im Testament bezieht sich aber der Vater auf das gesamte Vermögen. Erhält jetzt nun der Sohn das Haus oder das Haus und das Vermögen? Wenn die Frau die 50 % behalten kann, dann ist aber aus dem Vermächtniss Erbvertrag 1 eine Minderung des Wertes eingetreten. Ist das Richtig ?
Aufwas wird jetzt der Erbschein beantragt?


Antwort von RA Drewelow


Dass Ihr Sohn lediglich einen konkreten Gegenstand, nämlich das Haus und nicht das gesamte Erbe erhalten soll, ändert die Rechtslage erheblich.
Denn eine nur unter erschwerten Bedingungen wieder rückgängig zu machende Bindungswirkung durch Ebvertrag ist nur bezüglich des Hauses eingetreten.
Über die weiteren Erbschaftsgegenstände kann zumindest eine Verfügung von Todes wegen getroffen werden.
Somit hat das verfasste Testament Ihres Vaters soweit Gültigkeit, soweit nicht das vertraglich Ihrem Sohn zugewiesene Haus behandelt wird.
Nun sagen Sie, das Haus stellte damals den einzigen Vermögensgegenstand Ihres Vaters da, weshalb davon ausgegangen werden muss, er wollte sein gesamtes Vermögen an Ihren Sohn vergeben.
Zwar sind erbvertragliche Regelungen der Auslegung zugänglich - jedoch widerspräche eine Auslagung dahingehend, dass Ihr Sohn nun alles erben soll, dem klaren Vertragswortlaut.
Viel eher (auch wegen der später folgenen Verfügung) ist davon auszugehen, dass der Erblasser später nur noch das Haus an Ihren Sohn übergehen lassen wollte.
Testamentarisch war es sodann möglich die nicht im ersten Vertrag geregelten Verfügungen (über das sonstige Vermögen) zu regeln.
Das Testament ist daher so zu lesen, dass Sie als Sohn Alleinerbe sind - jedoch Ihr Sohn das Haus aus dem Erbvertrag erhält.
Die Einräumung des Wohnrechtes widerum widerspricht dem Erbvertrag und ist damit nichtig. Das Wohnrecht kann nicht beansprucht werden.
Die Schenkung bleibt bestehen.
Der zweite Erbvertrag ist aufgrund von § 2298 Abs. 1 BGB nichtig. Danach ist immer der gesamte Erbvertrag nichtig, wenn auch nur eine Verfügung eines solchen Vertrages nichtig ist.
Denn, wie dargestellt, kann nicht mehr über das gesamte Erbe verfügt werden, weil durch den ersten Erbvertrag bereits ein Teil unwiederruflich Ihrem Sohn zugesagt wurde.
Deshalb ist der gesamte zweite Erbvertrag nichtig.
Einen Erbschein kann jeder Erbe beantragen. dabei wird entsprechend der Testaments- und Erbvertragslage jeweils derjenige Erbteil auf dem Erbschein vermerkt, der dem Antragenden zusteht.
Da Sie als Sohn Alleinerbe sind, können Sie einen Erbschein beantragen.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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