





Frage vom 4. 11. 2010
Demnächst möchte ich mich selbstständig machen. Dabei will ich ältere Fahrzeuge fotographieren und die Fotos danach noch bearbeiten. Die Fotos werde ich dann online verkaufen.
Die Autos, die ich fotographiere sind meist Oldtimer oder getunte Autos. Ist es mir erlaubt solche Fotos zu machen oder muss ich dafü eine Art Lizenz von den Herstellern erwerben?
Was ist mit den Besitzern der Autos. Dürfen diese mir das Fotographieren verbieten oder auch Lizenzgebühren nehmen?
Antwort von RA Drewelow
Wenn Sie Fotografien in der Weise herstellen, als dass nicht jeder in der Lage ist ein solches Foto herzustellen - für das Herstellen des Bildes also eine besondere persönlich geistige Schöpfung nötig war, die die eines durchschnittlichen Gestalters deutlich übersteigt, so wird es sich bei den von Ihnen zu fertigenden Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 1 UrhG handeln.
Was nun die Rechte derer angeht, die an den abgebildeten Gegenständen Rechte innehaben, so verhält es sich folgendermaßen:
Grundsätzlich können Eigentümer von Sachen nicht verbietet, dass ihre Sachen fotografiert werden.
Dies hatte der BGH bereits mehrfach ausgeurteilt.
So etwa in der „Friesenhaus-Entscheidung", der „Schloß-Tegel-Entscheidung" oder in Sachen „Hundertwasserhaus". Danach verletzt das Fotografieren fremden Eigentums dann nicht die Rechte des Eigentümers, wenn das Foto von einem Platz aus hergestellt wurde, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist - wenn also nicht das Grundstück des Eigentümers betreten werden muss.
Dies gilt auch, wenn sich der zu fotografierende Gegenstand nur für vorübergehende Zeit an einem Ort befindet. (eben auch für Autos)
Diese Ansicht stützt sich auf § 59 UrhG, wonach es zulässig ist Werke an öffentlichen Plätzen zu vervielfältigen etc..
Wenn Sie also Autos fotografieren, die in der Öffentlichkeit abgestellt sind, dann können Sie diese fotografieren, ohne hierfür eine Erlaubnis des Eigentümers zu benötigen.
Jedoch dürfen dabei keine in dem Fahrzeug befindlichen Personen abgebildet werden, da hierdurch das Recht am eigenen Bild verletzt werden würde.
Was den Hersteller der abgebildeten Autos betrifft, so könnte hier das Geschmacksmusterrecht von Bedeutung sein.
Dieses schützt das Design eines Erzeugnisses, sofern die konkrete Form einer Sache tatsächlich registriert wurde. Geschützt wäre ein Hersteller dadurch vor Nachbildungen (§ 38 GeschmMG).
Eine zweidimensionale Darstellung auf einem Foto ist aber keine solche Nachbildung. Daher ist von dieser Seite auch nichts zu befürchten.
Auch der Markeninhaber kann das Fotografieren eines Produktes versehen mit seiner Marke nicht verbieten. Denn das Markenrecht schützt den Inhaber vor Verwechselung seiner Marke und der rufschädigenden Benutzung der Marke.
Vor einem lediglich beiläufigen Abbilden der Marke besteht kein Schutz. Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen das Foto den primären Zweck hat die Marke darzustellen.
Dies wird aus dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz hergeleitet, der besagt, dass markenrechtliche Ansprüche nach dem In-verkehr-bringen eines Produktes enden bzw. nur dann weiterbestehen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers einer weiteren Verwendung (wie das Abbilden auf einem Foto) entgegenstünden.
Die Verwendung von Markennamen kann daher nur dann den Markeninhaber beeinträchtigen, wenn der Markennamen benutzt wird, um auf geschützte Produkte Bezug zu nehmen. Das Anbieten von Fotos der Marke macht aber keine Ausagen zu dem Produkt und kann dher nicht verboten werden.
Sonach sind die Rechte von Eigentümern oder Markenrechtsinhabern an den Fotografien erschöpft. Sie können Fotos ohne eine Lizenz des Eigentümers herstellen, wenn Sie die Fotos in der Öffentlichkeit herstellen.