





Frage vom 18. 6. 2009
Guten Tag,
Sind Handy Videos als beweis vor Gericht gültig in dem eine Straftat im Straßenverkehr aufgezeichnet wurde z.b. drängeln oder kann man sogar dagegen vorgehen?
Antwort von RA Drewelow:
Das Strafverfahren kennt nur bestimmte Arten von Beweismittel. Neben Zeugen, Urkunden, Sachverständigen und Einlassungen gibt es auch das Mittel der „in Augenscheinnahme“. Im Strafprozess könnte das Video vom Gericht „in Augenschein“ genommen werden.
Dies würde sodann hinsichtlich der Relevanz zum Fall und hinsichtlich des Umstandes gewürdigt werden, ob das Handy-Video auch ein sicherer Anhaltspunkt dafür ist, dass das dort aufgezeichnete auch tatsächlich stattgefunden hat. Insbesondere müsste ausgeschlossen werden, ob das Video manipuliert wurde. Dies wiederum könnte durch einen Sachverständigen geschehen.
Grundsätzlich könnte das Video aber als Beweismittel herangezogen werden.
Gegen die Aufzeichnung mittels Handy-Videos kann auch solange nicht eingewandt werden, wenn nicht die Privatsphäre einer Person damit verletzt werden würde. Bei Aufzeichnungen eines Verkehrsvorgangs ist davon allerdings nicht auszugehen.
Damit sind eher Auszeichnungen außerhalb des öffentlichen Raums gemeint, bei denen der Aufgezeichnete unter keinen Umständen mit der Aufzeichnung seiner Person rechnen musste.