








Frage an Rechsanwalt Drewelow (Rostock) vom 28. 1. 2011
Ich beabsichtige mir ein neues Auto zu kaufen. Ich habe mir schon eins ausgesucht. Dieses Auto gehörte dem verstorbenen Vater des Anbieters. Es ist zur Zeit noch auf den Namen des Verstorbenen zugelassen. Der Erlös aus dem Verkauf des Autos soll in die Erbmasse eingehen. Insgesamt gibt es wohl drei Erben die alle das Erbe ausschlagen wollen. Darf das Auto so überhaupt verkauft werden? Könnte jemand von mir das Auto zurückverlangen und was wäre dann mit meinem Geld?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock):
Die von Ihnen geschilderte Konstellation birgt tatsächlich einige Risiken.
Im Grundsatz sollte man ein KFZ stets vom demjenigen kaufen, der einem auch das Eigentum an dem KFZ verschaffen kann.
Das kann grundsätzlich zunächst der einstige Eigentümer. Mit dem Ableben einer Peson gehen sämtliche Vermögenswerte dann auf die Erben über, § 1922 BGB.
Sind mehere Erben vorhanden, so bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft, § 2032 BGB. Von dieser Erbengemeinschaft könnten Sie das Auto erwerben, wenn denn alle mit dem Verkauf und der Eigentumsübertragung an Sie einverstanden wären.
Nun schreiben Sie aber, dass alle drei in Frage kommenden Erben das Erbe ausschlagen wollen, § 1942 BGB.
Das heisst, diese wären überhaupt nicht mehr berechtigt Ihnen das Auto zu verkaufen, da Sie keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassgegenstand Auto haben.
Würden Sie dennoch das Auto von den drei ausschlagenden Erben kaufen, so käme ein Eigentumserwerb am Auto nur nach § 932 BGB als gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten in Frage.
Da Sie aber schon vor dem Kauf wussten, dass die Verkäufer gar nicht berechtigt sind, Ihnen das Auto zu verkaufen, sind Sie auch nicht „gutgläubig" (bedeutet so viel wie guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußeres)
Sie hätten demnach später, wenn der wahre Erbe von Ihnen den Erbschaftgegenstand Auto herausverlangen würde, kein Recht das Auto zu behalten.
Dann würde sich die Frage stellen, ob Sie zumindest das gezahlte Geld von dem Verkäufer zurück verlangen könnten.
Dies ist grundsätzlich gem. § 812 Abs. I BGB möglich. Danach ist derjenige (Verkäufer) zur Herausgabe des Erlangten (Kaufpreis) dann verpflichtet, wenn der Grund weswegen etwas zugewendet wird (Eigentumsverschaffung am Auto), später wegfällt (Rückforderung durch wahren Eigentümer).
Allerdings kommt hier die Ausnahmevorschrift des § 814 BGB zur Anwendung. Danach entfällt das Zurückforderungsrecht dann, wenn in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wurde. Sie könnten also den Kaufpreis deshalb nicht zurückverlangen, weil Sie beim Kauf bereits wussten, dass der Verkäufer Ihnen nicht das Eigentum an dem Auto verschaffen kann.
Demnach ist der Kauf des Autos von einem der das Erbe ausschlagenden Nachfahren sehr gefährlich.
Es kann natürlich auch anders kommen und der letztendlich wahre Erbe genehmigt den Kaufvertrag zwischen Ihnen und den nun ausschlagenden Erben.
Dann könnten Sie durch diese Genehmigung auch schon jetzt das Eigentum am Auto erwerben.
Aber das kann niemand sicher voraussehen.
Auch wäre der Kauf risikolos machbar, wenn die drei Erben doch nicht das Erbe ausschlagen.
Aber auch das liegt nicht in Ihrem Einwirkungsbereich.
Deswegen kann ich Sie vor dem Kauf nur warnen.
____
Ihr Ansprechpartner bei Fragen rund um das Kaufrecht und auch in erbrechtlichen Angelegenheiten: