








Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 24. 1. 2011
Seit ein paar Jahren bin ich in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert.
Dabei muss ich jährlich mein Einkommen durch Vorlage meines Einkommenssteuerbescheides
der Krankenkasse nachweisen.
Mein Einkommen besteht aus verschiedenen Einnahmen:
Zum einen beziehe ich eine Rente aus einer Berufsunfähigkeitsicherung von der BfA.
Dann verdiene ich noch 200 Euro monatlich als geringfügig Beschäftigter. Letztlich beziehe ich noch eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Lebensversicherung.
Die Einnahmen aus der Lebensversicherung erscheinen seither nicht auf meinem Steuerbescheid. Der Versicherer schrieb mir aber 2010, dass die Beiträge zu versteuern
wären und die Rentenbeträge dem Finanzamt gemeldet würden.
Ist die Berufsunfähigkeits-Rente aus der Lebensversicherung nun beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenkasse?
Wenn dies so ist, muss ich die Beitrage für die letzten Jahre nachzuzahlen?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rotock)
Ob die Berufsunfähigkeitsrente eine beitragspflichtige Einnahme ist, richtet sich bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV nach § 240 SGB V. Außerdem bestimmt sich die Einordnung nach den Satzungs- und Vertragsbestimmungen des Krankenversicherungsvertrages.
Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Lebensversicherung stellt eine private Rente aus einer Risikoversicherung dar. Bei einer solchen Unfallrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag handelt es sich auch nach Ansicht des Bundessozialgerichtes um eine Einnahme, die der Empfänger zum Lebensunterhalt verbrauchen kann.
Sieht nun die Satzung Ihrer Krankenkasse (oder Ihr Vertrag) vor, dass bei freiwillig Versicherten die Einnahmen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauchen kann, beitragspflichtig sind, so ist auch Ihre Unfallrente beitragspflichtig und zwar in Höhe des Auszahlbetrages. (so BSG, Urteil vom 6. 9. 2001 - B 12 KR 14/00 R, B 12 KR 5/01R)
Ob dies von Ihrer Krankenkasse so vorgesehen wird, müsste von Ihnen abgeklärt werden.
In der Regel sind aber entsprechende Regelungen in den Satzungen der Krankenkassen vorhanden, so dass auch diese Rente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist. (so auch das BSG in einem Urteil vom 19. 6. 1986 - 12 RK 28/85)
Wegen der zu wenig gezahlten Beiträge müsste Ihre Krankenkasse zunächst den urspünglichen Bescheid zurücknehmen und einen Nacherhebungsbescheid erteilen.
Die Rücknahme ist jedoch nur unter gewissen, in §§ 45, 50 SGB X geregelten, Fällen zulässig.
Danach können die ursprünglichen Beitragsbescheide gem. § 45 Abs. 2 SGB X nur zurückgenommen werden, wenn
• der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
• er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Nun führen Sie aus, dass die BU-Rente deshalb nicht mehr von Ihnen angegeben wurde, weil sie im Steuerbescheid (mit dem Sie den Nachweis über Ihr Einkommen führen) nicht aufgeführt werden musste.
Die Frage der Nachforderung entscheidet sich also an der Frage, ob man Ihnen einen Vorwurf daraus machen kann, dass Sie die BU-Rente nicht angegeben haben.
Hierbei wäre ein Vorsatz-Vorwurf aus tatsächlichen Gründen schlichtweg nicht beweisbar.
Es stellt auch keine besonders schwere Sorgfaltspflichtsverletzung dar, wenn Sie die Beitragspflichtigkeit einer Einnahme nicht richtig einschätzen können.
Denn selbst Juristen sind sich über die Einordnung uneins. So kann von einem Laien die richtige Einordnung nicht erwartet werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn man Sie auf die Pflichtigkeit dieser Einnahme bereits in der Vergangenheit hingewiesen hat.
Die Unkenntnis über die Einordnung der privaten BU-Rente stellt aber grundsätzlich keinen besonders schweren Pflichtverstoß dar.
Daher liegen die Voraussetzungen einer Nachforderung nicht vor.
Sie müssen nicht mit einer Nachforderung rechnen.